E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Der Art. 668 OR wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 Ib 145Handelsregister, Art. 80 und 83 Abs. 2 HRegV. Die Bestimmungen über die Aktienliberierung durch Verrechnung sind auf die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln analog anzuwenden (Erw. 1). Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers. Kapitalnachweis im konkreten Fall nicht erbracht (Erw. 2). Anforderungen an den Kapitalnachweis (Erw. 3). Gesellschaft; Kapitalerhöhung; Aktien; Bilanz; Handelsregister; Beschwerde; Generalversammlung; Buchauszug; Justiz; Zwischenbilanz; Stichtag; Bescheinigung; Justizdepartement; HRegV; Recht; Erforderlichen; Eintragung; Gesellschaftsmittel; Gesellschaftsvermögens; Liberierung; Beschwerdeführerin; Beglaubigte; Vermehrung; Beglaubigten; Reserven; Eigenmittel; Handelsregisteramt; Beschluss; Erstellt; Verwaltung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz