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Obligationenrecht (OR)

Art. 668 OR vom 2021

Art. 668 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 668

442

442 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 Ib 145Handelsregister, Art. 80 und 83 Abs. 2 HRegV. Die Bestimmungen über die Aktienliberierung durch Verrechnung sind auf die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln analog anzuwenden (Erw. 1). Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers. Kapitalnachweis im konkreten Fall nicht erbracht (Erw. 2). Anforderungen an den Kapitalnachweis (Erw. 3). Gesellschaft; Kapitalerhöhung; Aktien; Bilanz; Handelsregister; Beschwerde; Generalversammlung; Buchauszug; Justiz; Zwischenbilanz; Stichtag; Bescheinigung; Justizdepartement; HRegV; Recht; Erforderlichen; Eintragung; Gesellschaftsmittel; Gesellschaftsvermögens; Liberierung; Beschwerdeführerin; Beglaubigte; Vermehrung; Beglaubigten; Reserven; Eigenmittel; Handelsregisteramt; Beschluss; Erstellt; Verwaltung
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