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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 666SCC from 2023

Art. 666 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 666

1 Land ownership is extinguished on deletion of the land register entry and on complete loss of the immovable property.

2 In the case of compulsory purchase, the time at which the loss occurs is determined according to federal and cantonal compulsory purchase law.

D. Judicial measures >I. Where the owner cannot be found >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 666 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1-15-16vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchsperre) und SistierungMiteigentum; Niessung; Miteigentums; Nutzniessung; Recht; Tumsanteil; Berufung; Miteigentumsanteil; Schwerde; Recht; Beschwerde; Gericht; Berufungs; Grundbuch; Mentar; Kommentar; Entscheid; Stück; Hende; Verfahren; Versteigerung; Maloja; Genschaft; Grundstück; Tumsanteils; Bezirks; Hebung
GRZK1-15-17vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchsperre) und SistierungMiteigentum; Miteigentums; Niessung; Nutzniessung; Recht; Tumsanteil; Berufung; Miteigentumsanteil; Schwerde; Recht; Beschwerde; Gericht; Berufungs; Grundbuch; Mentar; Kommentar; Stück; Entscheid; Hende; Verfahren; Versteigerung; Maloja; Grundstück; Genschaft; Tumsanteils; Bezirks; Hebung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 216Art. 666 Abs. 1, Art. 964 und 965 ZGB; Dereliktion eines Stockwerkeigentumsteils. Als absoluter Untergangsgrund für das Grundeigentum gemäss Art. 666 Abs. 1 ZGB kann sich die Dereliktion auf einen Teil des Stockwerkeigentums beziehen (E. 3.2.1). Schicksal des aufgegebenen Teils des Stockwerkeigentums (E. 3.2.3). Bedingungen für die Löschung des Eigentumsrechts im Grundbuch (E. 3.3.1) und hierfür erforderliche Belege (E. 3.3.2). été; Propriété; Propriétaire; Copropriété; Propriétaires; Droit; étages; D'étage; Cit; Copropriétaires; Canton; D'étages; Foncier; Quelle; Autres; Déréliction; Radiation; Abandon; Renonciation; Celle; Cantonal; Ordinaire; Consid; Immeuble; Même; D'une; STEINAUER; Courant; Verzicht
102 Ia 553Enteignungsverträge; Art. 2 ÜbBest. BV Für einen schon in einfacher Schriftform gültigen öffentlichrechtlichen Enteignungsvertrag besteht erst Raum nach formgerechter Einleitung des Enteignungsverfahrens. Verträge auf Grundstücksabtretung, die vor Verfahrenseinleitung abgeschlossen werden, unterstehen dem Privatrecht und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Die Regelung eines kantonalen Enteignungsgesetzes, wonach eine einfache schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers das ordentliche Enteignungsbewilligungsverfahren ersetzt und schon für sich allein die Abtretungspflicht gültig begründet, steht im Widerspruch zum Bundeszivilrecht (E. 4). Enteignung; Gemeinde; Enteignungsgericht; Abtretung; Verfahren; Enteignungsrecht; Schriftlich; Expropriation; Schriftliche; Vereinbarung; Recht; Enteignungsverfahren; Abtretungspflicht; Vertrag; Entschädigung; Grundeigentümer; Zustimmung; Beschwerde; Plangenehmigung; Einsprache; Enteignungsrechtes; Zustimmungserklärung; Grundstück; Gültig; Formgerecht; Einfache; Reinach; Gültigkeit
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