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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 666 OR de 2022

Art. 666 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 666

et 667390

390 Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 II 419Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Kauf aller Aktien. 1. Bei unrichtiger Erfüllung kann der Käufer sich wahlweise auf Gewährleistung oder einen Willensmangel berufen. Voraussetzungen einer Gewährleistung gemäss Art. 197 ff. OR für den wirtschaftlichen Wert der Aktien (E. 1). 2. Prüfungspflicht des Käufers gemäss Art. 201 OR bei Zusicherungen. Umstände, die eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 203 OR ausschliessen (E. 2). 3. Art. 20 Abs. 2 OR. Teilweise Unverbindlichkeit eines Vertrages; Tat- und Rechtsfragen (E. 3a). Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens; Anspruch auf Beweisabnahme gemäss Art. 8 ZGB (E. 3b). 4. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Umstände, unter denen ein Irrtum über die Vermögenswerte der Gesellschaft als wesentlich und kausal für den Vertragsabschluss anzusehen ist (E. 3c). Vertrag; Aktien; Recht; Gesellschaft; Käufer; Vertrages; Obergericht; Irrtum; Partei; Klagte; Wille; Willen; Beklagten; Warenlager; Beweis; Urteil; Kaufpreis; Willens; Warenlagers; Betrag; Vermögenswert; Neumann; Obergerichts; Parteiwille; Erwägungen; Vorinstanz; Ibelo; Preis; Gewährleistung
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