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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 665 ZGB vom 2021

Art. 665 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 665 B. Erwerb / III. Recht auf Eintragung

III. Recht auf Eintragung

1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.

2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.

3 Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.1


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 665 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220057AusweisungGesuchsgegner; Obergericht; Gesuchsteller; Obergerichts; Verwaltungskommission; Urteil; Bezirksgericht; Grundbuch; Berufung; Verfahren; Eingabe; Zivilkammer; Kopie; Akten; Gesuchsgegners; Aufsicht; Ttmm; Erwähnte; Erwerb; Stockwerkeigentum; Gerichtsschreiber; Erhebung; Register; Vorinstanzlichen; Steigerungszuschlag; Vorliegende; Vorinstanz; Fortan; Kantons
ZHLB160007Forderung Umbau; Vorinstanz; Umbaukosten; Zahlung; Beklagten; Beweis; Kaufrecht; Rechnung; Berufung; Recht; Position; Partei; Kaufrechts; Zeuge; Klägers; Zahlungen; Vertrag; Rechnungen; Saldo; Liste; Positionen; Zeugen; Saldovereinbarung; Betrag; Höhe; Zusammenhang; Liegenschaft; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G)Grundbuch; Beschwerde; Grundbuchamt; Grundbuchanmeldung; Urteil; Beschwerdeführer; Recht; Anmeldung; Verfügung; Bundesgericht; Eintrag; Eintragung; Bedingung; Vorinstanz; Zahlung; Aufsicht; Leistungs; Einzelgericht; Gestaltungsurteil; Aufsichts; Grundbuchverwalter; Zahlungsversprechen; Schmid; Nachweis; Jürg; übertragung; Gungsrecht; Urteils; Bedingte; Entscheid
LUA 98 254§ 3 Ziff. 3 HStG. Eingesetzte Erben, die ein Grundstück aus dem ungeteilten Nachlass direkt an einen Dritten verkaufen, bezahlen keine Handänderungssteuer. Die Handänderungssteuer ist nur vom Käufer des Grundstücks zu erheben. Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes verneint (Erw. 4e).Erben; Grundstück; Handänderung; Erbengemeinschaft; Steuerbefreiung; Recht; Erbgang; Handänderungssteuer; Grundstücks; Alleinerbe; Erbteilung; Alleinerben; Erblasser; Besteuerung; Nachlass; Gesetzgeber; Erwerb; Gesetzes; Erbganges; Erbinnen; Mitglied; Steuerverwaltung; Grundeigentum; Handänderungen; Gesetzliche; Übergang; Tatbestand; Steuerfrei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 293 (5A_664/2010)Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Klage; Käufer; Erben; Miteigentumsanteils; Ausgeübt; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag
115 II 221Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB). Ist die Anmeldung einer dinglichen Verfügung im Tagebuch eingetragen und damit über das Grundeigentum verfügt worden, kommt ein einseitiger Rückzug dieser Anmeldung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Verfügung auch dann nicht mehr in Frage, wenn deren Vollzug im Hauptbuch noch aussteht (Änderung der Rechtsprechung). Recht; Grundbuch; Eigentum; Eintragung; Hauptbuch; Eigentums; Anmeldung; Grundbuchanmeldung; Tagebuch; Erwerber; Eigentumsübertragung; Verfügung; Einschreibung; Obergericht; Eigentümer; Veräusserer; Grundbuchverwalter; Über; Rechte; DESCHENAUX; Rechtsprechung; Rückzug; Veräusserers; Anspruch; Kanton; Eigentümers; DESCHENAUX; Bundesgericht; Zeitpunkt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.51Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (Art. 266 Abs. 5 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Kammer; Recht; Verkauf; Verfügung; Recht; Verwertung; Bundesstrafgericht; Vorzeitig; Unterhalt; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Vorzeitige; Urteil; Wertverminderung; Beschlagnahmt; Verfahren; Angefochten; Güter; Basel; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahmte; Schnelle; Ehegatten; Beschwerdekammer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz Rey, Lorenz StrebelBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II2011
Heinz BaslerSchweizerischen Privatrecht Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1998
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