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Obligationenrecht (OR)

Art. 664 OR vom 2023

Art. 664 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 664

und 665437

437 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 664 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.1996.69Ordentlicher oder ausserordentlicher AufwandGoodwill; Ordentliche; Abschreibung; Steuerjahr; Abschreibungen; Bundessteuer; Erworben; Aufwand; Aufwendung; Urteil; Aufwendungen; Steuerjahre; Reingewinn; Erworbene; Staats; Ordentlichen; Vorinstanz; Entgeltlich; Staatssteuer; Bundesgericht; Derivative; Beschwerde; Zwischenveranlagung; Ausserordentlichen; Einsprache; Rekurs; Erworbenen; Ständig; Steuerliche
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