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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 664 OR de 2022

Art. 664 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 664

et 665388

388 Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 664 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.1996.69Ordentlicher oder ausserordentlicher AufwandGoodwill; Ordentliche; Abschreibung; Steuerjahr; Abschreibungen; Bundessteuer; Erworben; Aufwand; Aufwendung; Urteil; Aufwendungen; Steuerjahre; Reingewinn; Erworbene; Staats; Ordentlichen; Vorinstanz; Entgeltlich; Staatssteuer; Bundesgericht; Derivative; Beschwerde; Zwischenveranlagung; Ausserordentlichen; Einsprache; Rekurs; Erworbenen; Ständig; Steuerliche
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