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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 663 ZGB vom 2023

Art. 663 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 663

Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Still­stand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forde­rungen entsprechende Anwendung.

6. Herrenlose und öffentliche Sachen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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