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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 663 ZGB vom 2020

Art. 663 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 663 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 5. Ersitzung / c. Fristen

c. Fristen

Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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