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Code civil suisse (CC)

Art. 662 CC de 2023

Art. 662 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 662

1 Celui qui a possédé pendant trente ans sans interruption, paisible­ment et comme propriétaire, un immeuble non immatriculé, peut en requérir l’inscription à titre de propriétaire.

2 Le possesseur peut, sous les mêmes conditions, exercer le même droit à l’égard d’un immeuble dont le registre foncier ne révèle pas le pro­priétaire ou dont le propriétaire était mort ou déclaré absent au début du délai de trente ans.

3 Toutefois, l’inscription n’a lieu que sur l’ordre du juge et si aucune opposition ne s’est produite pendant un délai fixé par sommation offi­cielle, ou si les oppositions ont été écartées.

c. Délais >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 662 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU1B 16 491. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).

2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).

3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7).

Strasse; Öffentlich; Verbot; Rechtlich; Widmung; Recht; Y-Strasse; Strassen; Eigentum; Rechtliche; Öffentliche; Öffentlicherklärung; Klagten; Gericht; Verbots; Grundstück; Beklagten; öffentlich; Gemeingebrauch; Privat; Formlos; Einsprache; Privatstrasse; Eigentums; Vereinbarung; Vorinstanz; Öffentlichkeit; Urteil; Fussweg
GRZF-07-88Löschung Fuss- und FahrwegrechtRecht; Grundbuch; Berufung; Recht; Wegrecht; Fahrwegrecht; Zelle; Parzelle; Barkeit; Stück; Zweck; Grundstück; Eintrag; Barkeitsvertrag; Klagt; Dienstbarkeitsvertrag; Fungsbeklagte; Schaftliche; Interesse; Berufungsbeklagte; Parz; Wirtschaftliche; Stall; Berechtigte; Urteil; Glaube; Trags; Eigentümer; Heustall; Erwerb
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 1530Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes; Treu und Glauben. § 209 Abs. 1 PBG; Art. 4 BV. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes schafft in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ganz oder teilweise entgegensteht. Dies ist dann der Fall, wenn der baupolizeiwidrige Zustand während annähernd 20 Jahren von den Behörden und den Nachbarn hingenommen wurde und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwerwiegt.

Aufschüttung; Beseitigung; Bewilligt; Recht; Baubewilligung; Vorgenommen; Zustand; Beschwerde; Erteilt; Beeinträchtigt; Hanglage; Gemeinde; Baugrundstück; Terrainveränderung; Zustandes; Rechtslage; Vorgenommen; Höhe; Beschwerdeführer; Wiederherstellung; Nachträglich; Häfelin/Müller; Anlage; Behörden; Vorliegenden; Glauben
AGAGVE 2005 121AGVE 2005 121 S.568 2005 Verwaltungsbehörden 568 121 Repressives Immissionsschutzverfahren bei einem bestehenden Kulturbetrieb....Trieb; Lärm; Immission; Stadt; Hende; Konzert; Anlage; Stadtrat; O-Saal; Anwohner; Musik; Betrieb; Umwelt; Konzerte; Beschwerde; Hörde; Umweltschutz; Kungen; Henden; Betrieb; Deführer; Verfahren; Lastung; Kulturbetrieb; Immissionen; Schall; Recht; Fahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 150Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Gehört ein Grundstück zum unverteilten Nachlass, ist eine Ersitzung des Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. Fällt eine Eigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch eine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran ändert nichts, dass die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2). Ein Teil eines ungültigen Erbteilungsvertrages kann als Dienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand haben, wenn dieser Teil hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3). Hausteil; Ersitzung; Grundstück; Vereinbarung; Christina; Grunddienstbarkeit; Eigentum; Grundstücke; Grundbuch; Steile; Kanton; Veulta; Alleineigentum; Parzelle; Kantonsgericht; Hausteile; Urteil; Placidus; R-S; Erbteilung; Eigentums; Dienstbarkeitsvertrag; M-S; Amtlichen; Liegenschaft; Entnehmen; Vertrag; Korridor; Guido; Hauses
116 II 267Ausserordentliche Ersitzung eines Grundstücks, wenn der eingetragene Eigentümer während dreissig Jahren tot oder für verschollen erklärt ist (Art. 662 Abs. 2 ZGB). Haben ein Erbe bzw. dessen Rechtsnachfolger während mindestens dreissig Jahren seit dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ein Grundstück besessen, hat aber die Erbteilung noch nicht stattgefunden, so steht ihnen kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ersitzung der Liegenschaft zu. Kann eine Erbteilung nicht nachgewiesen werden, geht vielmehr das Recht der Erbengemeinschaft, sich im Grundbuch als Eigentümer eintragen zu lassen, dem Ersitzungsanspruch der Besitzer vor. Grundbuch; Ersitzung; Erben; Eigentümer; Grundstück; Recht; Eintrag; Erbteilung; Dreissig; Eintragung; Obergericht; Teilung; Beklagten; Grundbuchblatt; Kanton; Verschollen; Stattgefunden; Grundstücks; Vorinstanz; Urteil; Eigentum; Auffassung; Verstorbene; Tragene; Rechte; Tragen; Erbengemeinschaft
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