b. Extraordinary adverse possession
1 Where a person has been in possession of immovable property not recorded in the land register uninterruptedly and without challenge for 30 years as if it were his or her property, he or she has the right to be registered as the owner.
2 The same right applies on the same conditions to a person in possession of immovable property whose owner is not evident from the land register or who was declared dead or presumed dead at the beginning of the 30-year adverse possession period.
3 However, such registration may be made only by court order on expiry of a publicly notified period for objections, provided no such objections have been raised or those raised have been dismissed.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 1B 16 49 | 1. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3). 2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6). 3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7). | Strasse; Öffentlich; Verbot; Rechtlich; Widmung; Recht; Y-Strasse; Strassen; Eigentum; Rechtliche; Öffentliche; Öffentlicherklärung; Klagten; Gericht; Verbots; Grundstück; Beklagten; öffentlich; Gemeingebrauch; Privat; Formlos; Einsprache; Privatstrasse; Eigentums; Vereinbarung; Vorinstanz; Öffentlichkeit; Urteil; Fussweg |
GR | ZF-07-88 | Löschung Fuss- und Fahrwegrecht | Recht; Grundbuch; Berufung; Recht; Wegrecht; Fahrwegrecht; Zelle; Parzelle; Barkeit; Stück; Zweck; Grundstück; Eintrag; Barkeitsvertrag; Klagt; Dienstbarkeitsvertrag; Fungsbeklagte; Schaftliche; Interesse; Berufungsbeklagte; Parz; Wirtschaftliche; Stall; Berechtigte; Urteil; Glaube; Trags; Eigentümer; Heustall; Erwerb |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | RRE Nr. 1530 | Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes; Treu und Glauben. § 209 Abs. 1 PBG; Art. 4 BV. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes schafft in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ganz oder teilweise entgegensteht. Dies ist dann der Fall, wenn der baupolizeiwidrige Zustand während annähernd 20 Jahren von den Behörden und den Nachbarn hingenommen wurde und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwerwiegt. | Aufschüttung; Beseitigung; Bewilligt; Recht; Baubewilligung; Vorgenommen; Zustand; Beschwerde; Erteilt; Beeinträchtigt; Hanglage; Gemeinde; Baugrundstück; Terrainveränderung; Zustandes; Rechtslage; Vorgenommen; Höhe; Beschwerdeführer; Wiederherstellung; Nachträglich; Häfelin/Müller; Anlage; Behörden; Vorliegenden; Glauben |
AG | AGVE 2005 121 | AGVE 2005 121 S.568 2005 Verwaltungsbehörden 568 121 Repressives Immissionsschutzverfahren bei einem bestehenden Kulturbetrieb.... | Trieb; Lärm; Immission; Stadt; Hende; Konzert; Anlage; Stadtrat; O-Saal; Anwohner; Musik; Betrieb; Umwelt; Konzerte; Beschwerde; Hörde; Umweltschutz; Kungen; Henden; Betrieb; Deführer; Verfahren; Lastung; Kulturbetrieb; Immissionen; Schall; Recht; Fahrens |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 III 150 | Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Gehört ein Grundstück zum unverteilten Nachlass, ist eine Ersitzung des Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. Fällt eine Eigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch eine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran ändert nichts, dass die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2). Ein Teil eines ungültigen Erbteilungsvertrages kann als Dienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand haben, wenn dieser Teil hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3). | Hausteil; Ersitzung; Grundstück; Vereinbarung; Christina; Grunddienstbarkeit; Eigentum; Grundstücke; Grundbuch; Steile; Kanton; Veulta; Alleineigentum; Parzelle; Kantonsgericht; Hausteile; Urteil; Placidus; R-S; Erbteilung; Eigentums; Dienstbarkeitsvertrag; M-S; Amtlichen; Liegenschaft; Entnehmen; Vertrag; Korridor; Guido; Hauses |
116 II 267 | Ausserordentliche Ersitzung eines Grundstücks, wenn der eingetragene Eigentümer während dreissig Jahren tot oder für verschollen erklärt ist (Art. 662 Abs. 2 ZGB). Haben ein Erbe bzw. dessen Rechtsnachfolger während mindestens dreissig Jahren seit dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ein Grundstück besessen, hat aber die Erbteilung noch nicht stattgefunden, so steht ihnen kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ersitzung der Liegenschaft zu. Kann eine Erbteilung nicht nachgewiesen werden, geht vielmehr das Recht der Erbengemeinschaft, sich im Grundbuch als Eigentümer eintragen zu lassen, dem Ersitzungsanspruch der Besitzer vor. | Grundbuch; Ersitzung; Erben; Eigentümer; Grundstück; Recht; Eintrag; Erbteilung; Dreissig; Eintragung; Obergericht; Teilung; Beklagten; Grundbuchblatt; Kanton; Verschollen; Stattgefunden; Grundstücks; Vorinstanz; Urteil; Eigentum; Auffassung; Verstorbene; Tragene; Rechte; Tragen; Erbengemeinschaft |