E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 661 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 661 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-07-88Löschung Fuss- und FahrwegrechtRecht; Grundbuch; Berufung; Recht; Wegrecht; Fahrwegrecht; Zelle; Parzelle; Barkeit; Stück; Zweck; Grundstück; Eintrag; Barkeitsvertrag; Klagt; Dienstbarkeitsvertrag; Fungsbeklagte; Schaftliche; Interesse; Berufungsbeklagte; Parz; Wirtschaftliche; Stall; Berechtigte; Urteil; Glaube; Trags; Eigentümer; Heustall; Erwerb

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 121AGVE 2005 121 S.568 2005 Verwaltungsbehörden 568 121 Repressives Immissionsschutzverfahren bei einem bestehenden Kulturbetrieb....Trieb; Lärm; Immission; Stadt; Hende; Konzert; Anlage; Stadtrat; O-Saal; Anwohner; Musik; Betrieb; Umwelt; Konzerte; Beschwerde; Hörde; Umweltschutz; Kungen; Henden; Betrieb; Deführer; Verfahren; Lastung; Kulturbetrieb; Immissionen; Schall; Recht; Fahrens
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 196Ordentliche Ersitzung einer Grundlast (Art. 661 ZGB , Art. 731 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB, Art. 783 Abs. 3 ZGB, Art. 788 Abs. 2 ZGB und Art. 919 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR). Wasserbezugsrechte, die wegen Formmangels zu Unrecht im Grundbuch eingetragen sind, können ersessen werden (E. 2b). Wasserbezugsrecht; Grundlast; Grundbuch; Wasserbezugsrechte; Ersitzung; Entschädigungslos; Gekündigt; Appellationshof; Beklagten; Recht; Bestehende; Berufung; Verpflichtung; X-Wasserversorgung; Ersessen; Dienstbarkeiten; Ordentliche; Wasserlieferung; Grunddienstbarkeit; Löschung; Zürcher; Urteil; Klage; Tragene; Ausübung; Unrecht; Berner; Beschluss
113 II 236Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen (Art. 661 ff. ZGB). 1. Die Vermutung zulasten des Privateigentums, die Art. 664 Abs. 2 ZGB aufstellt, steht der ausserordentlichen Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen entgegen (E. 5). 2. Da im vorliegenden Fall eine ordentliche Ersitzung zur Diskussion steht, die sich ihrerseits auf einen unrichtigen (weil ausserordentliche Ersitzung annehmenden) Grundbucheintrag stützt, kann offenbleiben, ob die ordentliche Ersitzung von Eigentum an herrenlosen und öffentlichen Sachen schlechthin ausgeschlossen ist (E. 6). Ersitzung; Eigentum; Sachen; Grundbuch; Andeer; Recht; Berufung; Ordentliche; Kanton; Alpgenossenschaft; Durnan; Private; Privateigentum; Herrenlosen; Gemeinde; Gewässer; Kantons; Gemeingebrauch; Graubünden; Vermutung; Bundesprivatrecht; Grundbuchvermessung; Grundstück-Nr; Urteil; Berufungsklägerin; Kantonsgericht; Privateigentums; MEIER-HAYOZ; Zulasten
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz