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Code civil suisse (CC)

Art. 661 CC de 2021

Art. 661 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 661 B. Acquisition de la propriété foncière / II. Modes d’acquisition / 5. Prescription / a. Ordinaire

5. Prescription

a. Ordinaire

Les droits de celui qui a été inscrit sans cause légitime au registre foncier comme propriétaire d’un immeuble ne peuvent plus être contestés lorsqu’il a possédé l’immeuble de bonne foi, sans interruption et paisiblement pendant dix ans.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 661 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-07-88Löschung Fuss- und FahrwegrechtRecht; Grundbuch; Berufung; Recht; Wegrecht; Fahrwegrecht; Zelle; Parzelle; Barkeit; Stück; Zweck; Grundstück; Eintrag; Barkeitsvertrag; Klagt; Dienstbarkeitsvertrag; Fungsbeklagte; Schaftliche; Interesse; Berufungsbeklagte; Parz; Wirtschaftliche; Stall; Berechtigte; Urteil; Glaube; Trags; Eigentümer; Heustall; Erwerb

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 121AGVE 2005 121 S.568 2005 Verwaltungsbehörden 568 121 Repressives Immissionsschutzverfahren bei einem bestehenden Kulturbetrieb....Trieb; Lärm; Immission; Stadt; Hende; Konzert; Anlage; Stadtrat; O-Saal; Anwohner; Musik; Betrieb; Umwelt; Konzerte; Beschwerde; Hörde; Umweltschutz; Kungen; Henden; Betrieb; Deführer; Verfahren; Lastung; Kulturbetrieb; Immissionen; Schall; Recht; Fahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 196Ordentliche Ersitzung einer Grundlast (Art. 661 ZGB , Art. 731 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB, Art. 783 Abs. 3 ZGB, Art. 788 Abs. 2 ZGB und Art. 919 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR). Wasserbezugsrechte, die wegen Formmangels zu Unrecht im Grundbuch eingetragen sind, können ersessen werden (E. 2b). Wasserbezugsrecht; Grundlast; Grundbuch; Wasserbezugsrechte; Ersitzung; Entschädigungslos; Gekündigt; Appellationshof; Beklagten; Recht; Bestehende; Berufung; Verpflichtung; X-Wasserversorgung; Ersessen; Dienstbarkeiten; Ordentliche; Wasserlieferung; Grunddienstbarkeit; Löschung; Zürcher; Urteil; Klage; Tragene; Ausübung; Unrecht; Berner; Beschluss
113 II 236Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen (Art. 661 ff. ZGB). 1. Die Vermutung zulasten des Privateigentums, die Art. 664 Abs. 2 ZGB aufstellt, steht der ausserordentlichen Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen entgegen (E. 5). 2. Da im vorliegenden Fall eine ordentliche Ersitzung zur Diskussion steht, die sich ihrerseits auf einen unrichtigen (weil ausserordentliche Ersitzung annehmenden) Grundbucheintrag stützt, kann offenbleiben, ob die ordentliche Ersitzung von Eigentum an herrenlosen und öffentlichen Sachen schlechthin ausgeschlossen ist (E. 6). Ersitzung; Eigentum; Sachen; Grundbuch; Andeer; Recht; Berufung; Ordentliche; Kanton; Alpgenossenschaft; Durnan; Private; Privateigentum; Herrenlosen; Gemeinde; Gewässer; Kantons; Gemeingebrauch; Graubünden; Vermutung; Bundesprivatrecht; Grundbuchvermessung; Grundstück-Nr; Urteil; Berufungsklägerin; Kantonsgericht; Privateigentums; MEIER-HAYOZ; Zulasten
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