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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 661SCC from 2021

Art. 661 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 661 B. Acquisition / II. Types of acquisition / 5. Adverse possession / a. Ordinary adverse possession

5. Adverse possession

a. Ordinary adverse possession

Where a person has been wrongly recorded in the land register as the owner of immovable property, his or her ownership may no longer be challenged if he or she has been in possession of it in good faith, uninterruptedly and without challenge for ten years.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 661 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-07-88Löschung Fuss- und FahrwegrechtRecht; Grundbuch; Berufung; Recht; Wegrecht; Fahrwegrecht; Zelle; Parzelle; Barkeit; Stück; Zweck; Grundstück; Eintrag; Barkeitsvertrag; Klagt; Dienstbarkeitsvertrag; Fungsbeklagte; Schaftliche; Interesse; Berufungsbeklagte; Parz; Wirtschaftliche; Stall; Berechtigte; Urteil; Glaube; Trags; Eigentümer; Heustall; Erwerb

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 121AGVE 2005 121 S.568 2005 Verwaltungsbehörden 568 121 Repressives Immissionsschutzverfahren bei einem bestehenden Kulturbetrieb....Trieb; Lärm; Immission; Stadt; Hende; Konzert; Anlage; Stadtrat; O-Saal; Anwohner; Musik; Betrieb; Umwelt; Konzerte; Beschwerde; Hörde; Umweltschutz; Kungen; Henden; Betrieb; Deführer; Verfahren; Lastung; Kulturbetrieb; Immissionen; Schall; Recht; Fahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 196Ordentliche Ersitzung einer Grundlast (Art. 661 ZGB , Art. 731 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB, Art. 783 Abs. 3 ZGB, Art. 788 Abs. 2 ZGB und Art. 919 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR). Wasserbezugsrechte, die wegen Formmangels zu Unrecht im Grundbuch eingetragen sind, können ersessen werden (E. 2b). Wasserbezugsrecht; Grundlast; Grundbuch; Wasserbezugsrechte; Ersitzung; Entschädigungslos; Gekündigt; Appellationshof; Beklagten; Recht; Bestehende; Berufung; Verpflichtung; X-Wasserversorgung; Ersessen; Dienstbarkeiten; Ordentliche; Wasserlieferung; Grunddienstbarkeit; Löschung; Zürcher; Urteil; Klage; Tragene; Ausübung; Unrecht; Berner; Beschluss
113 II 236Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen (Art. 661 ff. ZGB). 1. Die Vermutung zulasten des Privateigentums, die Art. 664 Abs. 2 ZGB aufstellt, steht der ausserordentlichen Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen entgegen (E. 5). 2. Da im vorliegenden Fall eine ordentliche Ersitzung zur Diskussion steht, die sich ihrerseits auf einen unrichtigen (weil ausserordentliche Ersitzung annehmenden) Grundbucheintrag stützt, kann offenbleiben, ob die ordentliche Ersitzung von Eigentum an herrenlosen und öffentlichen Sachen schlechthin ausgeschlossen ist (E. 6). Ersitzung; Eigentum; Sachen; Grundbuch; Andeer; Recht; Berufung; Ordentliche; Kanton; Alpgenossenschaft; Durnan; Private; Privateigentum; Herrenlosen; Gemeinde; Gewässer; Kantons; Gemeingebrauch; Graubünden; Vermutung; Bundesprivatrecht; Grundbuchvermessung; Grundstück-Nr; Urteil; Berufungsklägerin; Kantonsgericht; Privateigentums; MEIER-HAYOZ; Zulasten
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