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Obligationenrecht (OR)

Art. 661 OR vom 2023

Art. 661 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 661

Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2015/53, 54Entscheid Art. 33 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 20 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Ertrag aus beweglichem Vermögen in Form einer Beteiligung. Eine nicht dem Kapitalanteil entsprechende Dividende, die einer Gesellschaft zugeführt wurde, stellt eine verdeckte Kapitaleinlage dar und begründet beim Alleinaktionär der begünstigten Gesellschaft steuerbares Einkommen als Ertrag aus beweglichem Vermögen (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 20. Oktober 2015, VRKE I/ 1-2015/53, 54). Dividende; Holding; Beschwerde; Steuer; Aktie; Aktien; Dividenden; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Gesellschaft; Rekurrent; Beschwerdeführer; Vereinbarung; Einkommen; Kapitaleinlage; Gewinn; Bundessteuer; Rekurs; Recht; Reserven; Betriebsnotwendige; Ausschüttung; Aktionär; Verdeckte; Bezahlt; Generalversammlung; Steuerliche; Ertrag; Umgangene; Werden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
86 II 221Sicherungsübereignung von Grundstücken. Zulässigkeit. Rechtsgrund. Ernstgemeinter Kauf mit Rückkaufsrecht des Veräusserers. oder reine Sicherungsübereignung? Form des Vertrags auf Übertragung von Grundeigentum (Art. 657 Abs. 1 ZGB, Art. 216 Abs. 1 OR). Fall, dass der öffentlich beurkundete Vertrag nicht den richtigen Kaufpreis oder nicht den wahren Rechtsgrund der Eigentumsübertragung angibt. Nach Treu und Glauben unbeachtlicher Formmangel (Art. 2 ZGB). Kauf; Rücktritt des Verkäufers bei Verzug des Käufers (Art. 214 OR). Der Verkäufer, der sich das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, verliert dieses beim Grundstückkauf nicht mit dem Besitzesübergang, sondern erst mit der Eintragung des Käufers im Grundbuch (Art. 214 Abs. 3 und Art. 221 OR). Verwirkung des Rücktrittsrechts aus Art. 214 Abs. 1 OR infolge Versäumung der sofortigen Anzeige im Sinne von Art. 214 Abs. 2 OR schliesst ein Vorgehen nach Art. 107 ff. OR nicht aus. Mehrmalige Nachfristsetzung. Erklärung des Rücktritts für den Fall der Nichteinhaltung der Nachfrist. Fritschi; Studer; Liegenschaft; Vertrag; Liegenschaften; Recht; Eigentum; Kaufvertrag; Kaufpreis; Darlehen; Vertrags; Forderung; Sicherung; Grundbuch; Grundstück; Eigentums; Rücktritt; Betrag; Schuld; Erben; Abmachung; Zahlung; Eigentümer; Wille; Grundpfandschulden; übertragen; Übertragung; Sicherheit; Parteien
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