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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 660 ZGB vom 2023

Art. 660 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 660

1 Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes be­wir­ken keine Veränderung der Grenzen.

2 Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grund­stück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmun­gen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.

b. dauernde >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 660 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2017 97dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB) (EGV-SZ 2018 A 2.3)Berufung; Gebiet; Bodenverschiebung; Bodenverschiebungen; Grundstück; Empfehlungen; Dauernde; Vermessung; Dauernden; Gebiete; Perimeter; Verschiebung; Kanton; Grundstücke; Berufungsführer; Einsprache; Berufungsgegner; Geoinformation; Einspracheentscheid; Botschaft; Verfahren; Verschiebungen; Ausscheidung; Kriterien; Perimeterplan; Miteigentümer; Amtliche; Grundbuch; Grenze; Anmerkung
SZZK2 2017 112dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB)Berufung; Berufungs; Bodenverschiebung; Gebiet; Bodenverschiebungen; Dauernde; Empfehlungen; Berufungsführer; Grundstück; Vermessung; Verschiebung; Dauernden; Grundstücke; Gebiete; Perimeter; Kanton; Berufungsgegner; Einsprache; Geoinformation; Verschiebungen; Botschaft; Verfahren; Grundbuch; Kriterien; Perimeterplan; Richtwert; Koordinaten; Amtliche; Ausscheidung
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