1 Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewirken keine Veränderung der Grenzen.
2 Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.
b. dauernde >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK2 2017 97 | dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB) (EGV-SZ 2018 A 2.3) | Berufung; Gebiet; Bodenverschiebung; Bodenverschiebungen; Grundstück; Empfehlungen; Dauernde; Vermessung; Dauernden; Gebiete; Perimeter; Verschiebung; Kanton; Grundstücke; Berufungsführer; Einsprache; Berufungsgegner; Geoinformation; Einspracheentscheid; Botschaft; Verfahren; Verschiebungen; Ausscheidung; Kriterien; Perimeterplan; Miteigentümer; Amtliche; Grundbuch; Grenze; Anmerkung |
SZ | ZK2 2017 112 | dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB) | Berufung; Berufungs; Bodenverschiebung; Gebiet; Bodenverschiebungen; Dauernde; Empfehlungen; Berufungsführer; Grundstück; Vermessung; Verschiebung; Dauernden; Grundstücke; Gebiete; Perimeter; Kanton; Berufungsgegner; Einsprache; Geoinformation; Verschiebungen; Botschaft; Verfahren; Grundbuch; Kriterien; Perimeterplan; Richtwert; Koordinaten; Amtliche; Ausscheidung |