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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 66 ZPO vom 2023

Art. 66 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 66

Parteifähigkeit

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann.


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Art. 66 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220021ForderungBeschwerde; Entscheid; Partei; Aufl; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Angefochten; Verfahren; Antrag; DIKE-Komm-ZPO; Angefochtene; Protokoll; Gungen; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Angefochtenen; Sachverhalt; Verfahrens; Begründung; Rickli; Erwägung; Urteil; Übrigen; Sinne; Honegger; Akten; ZPO-Honegger
ZHRT220030RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Pfand; Forderung; Beschwerde; Pfandvertrag; Vorinstanz; Betreibung; Schuld; Darlehen; Verfahren; öffnungstitel; Rechtsöffnungstitel; Gesuchstellers; Schuldner; Entscheid; Darlehens; Provisorische; Beschwerdeverfahren; SchKG; Partei; Definitive; Vollstreckung; Betreibungsamt; Reichte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190001Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2018 (CB180184-L)Beschwerde; Beschwerdeführer; Partei; Bezirksgericht; Verfahren; Aufsicht; Obergericht; Gericht; Verwaltungskommission; Beschluss; Aufsichtsbeschwerde; Kantons; Obergerichts; Bezirksgerichts; Friedensrichteramt; Beigezogen; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Akten; Oberrichter; Eingabe; Handeln; Parteifähigkeit; Oberrichterin; Vorliegenden; Parteien
ZHVB160025Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016 (EK162082-.../Z1) Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdegegner; Konkurs; Gericht; Verfahrens; Verfügung; Aufsichtsbeschwerde; Überschuldung; Antrag; Rechtsmittel; Konkursgericht; Aufsichtsbehörde; Akten; Obergericht; Entscheid; Geschäft; Überschuldungsanzeige; Revisionsstelle; Konkurseröffnung; Amtspflicht; Elektronisch; Frist; Vorliegende
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 501 (4A_374/2013)Art. 106 ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ob die ZPO in einem (Rechtsmittel-)Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Grundlage für die Auferlegung der (vollen) Parteikosten an den Kanton als unterliegende Partei bietet, stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (E. 1.3). Obsiegt die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Partei im Beschwerdeverfahren, ist ihr vom Kanton die volle Parteientschädigung auszurichten (E. 4). Recht; Beschwerde; Partei; Unentgeltliche; Rechtspflege; Kanton; Verfahren; Vorinstanz; Unentgeltlichen; Beschwerdeverfahren; Entschädigung; Entscheid; Beschwerdeführerin; Parteien; Bundesgericht; Parteientschädigung; Partei; Parteikosten; Aufwand; Urteil; Schlichtungsbehörde; Zivilprozess; Gesuch; Rechtsfrage; Verfahrens; Vollen; Schibler; Rechtsmittel; Fürsprecher; Honorar
122 I 250Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts; Zulässigkeit des nachträglichen Rückzugs einer Appellation. Wird mit dem Rückweisungsentscheid das angefochtene Urteil teilweise bestätigt, kann die Appellation insoweit nicht zu Ungunsten der Gegenpartei, die Anschlussappellation erhoben hat, zurückgezogen werden. Urteil; Bundesgericht; Beschwerde; Appellation; Urteils; Staatsrechtliche; Entscheid; Rückweisung; Obergericht; Kantonale; Berufung; Rückweisungsentscheid; Rückzug; Partei; Focht; Entscheide; Anschlussappellation; Recht; Kassatorische; KUMMER; Zins; Partei; Zahlung; Verfahren; Begründet; Staatsrechtlichen; Reformatorische; Bundesgerichtlichen; Natur

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
K. TenchioBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
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