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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 66 ZGB vom 2023

Art. 66 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 66

1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.

2 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Be­schlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.

b. Stimmrecht und Mehrheit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 66 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV190003VollstreckungBeschwerde; Gesuch; Stockwerk; Recht; Gesuchsteller; Stockwerkeigentümer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Strasse; Beschluss; Zirkularbeschluss; Mergemeinschaft; Gesuchsgegner; Hecke; -strasse; Vollstreckung; Grundstück; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Verfahren; Urteil; Partei; Beschlussfassung; Gesuchstellers; Rechtsanwalt; Tiefgarage; Verwalter; Beschwerdeverfahren; Vollmacht; Miteigentümer
ZHNP170004BefehlBeklagten; Stockwerke; Keigentümer; Stockwerkeigentümer; Berufung; Elgericht; Recht; Einzelgericht; Beschluss; Berufungs; Garten; Nutzungs; Liegenschaft; Installation; Wetterstation; Ersatzvornahme; Urteil; Zustimmung; Entfernen; Ausschliesslich; Ausschliessliche; Focht; Kamin; Vorschuss; Nutzungsrecht; Installationen; Beseitigung; Angefochten; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 293 (5A_664/2010)Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Klage; Käufer; Erben; Miteigentumsanteils; Ausgeübt; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag
133 I 149 (5P.12/2006)Art. 9 BV und Art. 664 ZGB; kantonales Genfer Recht; Abgrenzung zwischen den öffentlichen Gewässern und den anstossenden Privatgrundstücken. Willkürlich ist die Ansicht, wonach die Veräusserung einer Parzelle durch eine Gemeinde aus deren Finanzvermögen die Annahme rechtmässig begründeter Sachenrechte im Sinn des Genfer Rechts über den gegenwärtig unter Wasser stehenden Teil dieses Gebietes erlaubt, auch wenn der Kanton den Verkauf genehmigt hatte (E. 3). Celle; Droit; Parcelle; Domaine; Public; Parcelles; été; Commune; Canton; Consid; Partie; Constitué; Propriété; D'une; Terrain; Droits; Vente; Valablement; Privé; Cadastral; Arbitraire; Publique; Qu'elle; Genève; lac; Entrée; Haute; Vigueur; Réel; Immergée

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2157/2012EnteignungEntschädigung; Minderwert; Lärm; Grund; Vorinstanz; Überflug; Fluglärm; Bundesgericht; Verkehrs; Schätzung; Verkehrswert; Liegenschaft; Enteignete; Enteigneten; Bezog; Bezogene; Aspekte; Flughafen; Lärmbedingte; Enteigner; Berücksichtig; Grundstück; Lärmbezogene; Beschwerde; Gentümer; MIFLU; Zuschlag
A-2162/2012Enteignung Entschädigung; Minderwert; Lärm; Grund; Überflug; Vorinstanz; Fluglärm; Genschaft; Bundesgericht; Verkehrs; Schätzung; Verkehrswert; Liegenschaft; Enteignete; Bezog; Aspekte; Enteigner; Flughafen; Beschwerde; Grundstück; Lärmbedingte; Berücksichtig; Lärmbezogene; MIFLU; Zuschlag; Verfahren; Recht
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