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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 66 VVG vom 2020

Art. 66 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 66 Gattungssachen

Gattungssachen

Ist die versicherte Sache der Gattung nach bestimmt, so fallen alle zur Zeit des Eintrittes des befürchteten Ereignisses zur Gattung gehörenden Gegenstände unter die Versicherung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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