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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 66 SchKG vom 2023

Art. 66 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 66

1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungs­ur­kunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm be­stimmten Lokale abgegeben.

2 Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.

3 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122

4 Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:

1.
der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2.
der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3.
der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123

5124

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

124 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

A. Betreibungs­begehren >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 66 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190221Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Zahlungsbefehl; Zahlungsbefehle; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Betreibungen; Zustellung; Betreibungsamtes; Publikation; Kanton; Entscheid; Recht; Kantons; Rechtlich; Begründung; Beschluss; Akten; Stadt; Partei; Bezug; Veröffentlichung; Schuldner; Schweizerischen; Bekanntmachung; Beschwerdegegner; Aufsichtsbehörde; Feststellung
ZHPS170171Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Schuldner; Schuldnerin; Beschwerde; Zustellung; Uster; Betreibungsamt; SchKG; Betreibungen; Recht; Vorinstanz; Pfändung; Zahlungsbefehl; Pfändungsankündigung; Recht; Zahlungsbefehle; Kreuzlingen; Pfändungsankündigungen; Verfahren; B-Nr; Zustellen; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Zustellungsversuche; Akten; Bundesgericht; Betreibungsamtes; Kanton; Schweiz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 25 (5A_665/2011)Art. 72 Abs. 1 SchKG; Zustellung des Zahlungsbefehls und Gebühren nach Art. 13 und 16 GebV SchKG. Gebührenrechtliche Behandlung der Einladung des Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls (E. 2). Betreibung; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Gebühr; SchKG; Gebühren; Zahlungsbefehls; Zustellung; Abholung; Auslagen; Beschwerde; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Betriebene; Abholungseinladung; Recht; Beschwerdeführerin; Rechnung; Gebührenrechnung; Konkurs; Urteil; Betrag; Schuldbetreibung; Postalisch; Bundesgericht; Betriebenen; Posttaxe; Appenzell; Entscheid; Gestellt
136 III 575 (5A_286/2010)Art. 30a, 33 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 SchKG; Betreibung gegen einen ausländischen Staat; Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages. Voraussetzungen für die Zustellung des Zahlungsbefehls und für die Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist in einer gegen einen Staat eingeleiteten Betreibung (E. 4). Recht; Frist; Beschwerde; Staat; Zustellung; Zahlungsbefehl; Betreibung; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführer; SchKG; Aufsichtsbehörde; Betreibungs; Zahlungsbefehls; Israel; Botschaft; Betreibungsamt; Schweiz; Aussenministerium; Fristverlängerung; Übereinkommen; Rechtsvorschlags; Rechtsvorschlagsfrist; Zivil; Israelische; Staaten; Völkerrecht; KOSTKIEWICZ; Verlängerung; Erhebung
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