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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 66 LAMaI dal 2021

Art. 66 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 661Sussidio della Confederazione

1 La Confederazione accorda annualmente ai Cantoni un sussidio per la riduzione dei premi a tenore degli articoli 65 e 65a.

2 Il sussidio della Confederazione corrisponde al 7,5 per cento delle spese lorde dell’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie.

3 Il Consiglio federale stabilisce la quota che spetta a ciascun Cantone in base alla sua popolazione residente e al numero di assicurati secondo l’articolo 65a lettera a.


1 Nuovo testo giusta il n. II 26 della LF del 6 ott. 2006 sulla nuova impostazione della perequazione finanziaria e della ripartizione dei compiti tra Confederazione e Cantoni, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5779; FF 2005 5349).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 66 Legge federale sull’assicurazione malattie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-SG 2012/5Entscheid Art. 65 Abs. 1bis KVG. Minimalgarantie. Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 1. März 2013, KV-SG 2012/5). Rekurrent; Ausbildung; Vorinstanz; Weiterbildung; Prämien; Prämienverbilligung; Studium; Kanton; Gallen; Rekurrenten; Betriebsökonomie; EG-KVG; Mindestgarantie; Verfügung; Betriebsökonomiestudium; Personen; Anspruch; Berufslehre; Antrag; Versicherte; Gewährung; Einkommen; Absolviert; Gewählte; Rekurs; Kantons; Bereits
SGKV-SG 2011/2Entscheid Art. 11 Abs. 3 EG-KVG: Verneinung einer dauerhaften Veränderung der Einkommensgrundlagen bei Ausschöpfung des Krankentaggeldanspruchs (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2011, KV-SG 2011/2). Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts B 2011/223. Kommen; Einkommen; Einkommens; Wirtschaftliche; Arbeit; Prämienverbilligung; Veränderung; Dauerhaft; Wirtschaftlichen; Leistungsfähigkeit; Dauerhafte; Ausschöpfung; Gleich; Krankentaggelder; Rekurrent; EG-KVG; Rechtsvertreter; Kanton; Stellt; Arbeitslosenversicherung; Sachverhalt; Versicherten; Einsprache; Gallen; Rekurrenten; Invalidenrente; Jedoch; Beschwerde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2001.00136Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in einer Streitigkeit um Einforderung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags durch den KantonStaatsbeiträge; Kantons; Gemeinden; Verwaltungsgericht; Sozialversicherungsgericht; Zuständig; Wäre; Bleiben; Ausrichtung; Weiterleitung; Bundesbeitrags; Beschwerde; Erwägungen; Ohnehin; Einzutreten
SGKV-SG 2012/5Entscheid Art. 65 Abs. 1bis KVG. Minimalgarantie. Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 1. März 2013, KV-SG 2012/5). Rekurrent; Ausbildung; Vorinstanz; Beruf; Weiterbildung; Prämien; Prämienverbilligung; Gallen; Studium; Kanton; Rekurrenten; Mindestgarantie; EG-KVG; Verfügung; Betriebsökonomie; Betriebsökonomiestudium; Anspruch; Rekurs; Gewährung; Antrag; Einkommen; Gewählte; Absolviert; Bachelor; Personen; Kantons; Berufslehre; Berufsbegleitend; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 26 (8C_228/2018)Art. 82 lit. b BGG; Art. 65 Abs. 1bis KVG; abstrakte Kontrolle von § 2a Abs. 1 und Abs. 2 der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern in der für das Jahr 2017 gültig gewesenen Fassung; Einkommensgrenze für Prämienverbilligung. Die im Kanton Luzern für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.- festgesetzte Einkommensgrenze zur Verbilligung der Krankenkassenprämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung hält vor Bundesrecht nicht stand. Selbst unter Achtung der diesbezüglichen Autonomie der Kantone ist es mit Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 1bis KVG, der für untere und mittlere Einkommen eine Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung vorsieht, nicht vereinbar, wenn die kantonal festgesetzte Einkommensgrenze knapp über der Schwelle von den unteren zu den mittleren Einkommen liegt und somit nur ein verschwindend kleiner Teil der mittleren Einkommen in den Genuss einer Prämienverbilligung kommt. § 2a Abs. 1 und Abs. 2 der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern entziehen sich einer mit Bundesrecht vereinbaren Auslegung und sind daher, zusammen mit Abs. 4 dieser Bestimmung, aufzuheben (E. 8.3). Prämie; Prämien; Einkommen; Prämienverbilligung; Kanton; Mittlere; Kinder; Einkommens; Bundes; Kantone; Erwachsene; Regierungsrat; Kantons; Mittleren; Luzern; Ausbildung; Familie; Einkommensgrenze; Familien; Kindern; Unteren; Prämienverbilligungsverordnung; Beschwerde; Bundesrecht; Vorinstanz; Haushalt; Recht; Anspruch; Erwachsenen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1515/2021Krankenversicherung (Übriges)Prämie; Prämien; Prämienverbilligung; Beschwerde; Vorinstanz; Rentner; Einkommen; Ehefrau; VPVKEG; Beschwerdeführer; BVGer; Durchschnittsprämie; Anspruch; Verfügung; Einkommens; BVGer-act; Prämienverbilligungen; Recht; Betrag; Rente; Kroatien; Rentnerin; Schweiz; Familien; Partei; Verordnung; Parteien; Durchschnittsprämien; Anrechenbare; Verfahren
C-3206/2017PrämienverbilligungenBeschwerde; Beschwerdeführer; Prämienverbilligung; Vorinstanz; Rente; Bundes; VPVKEG; Beschwerdeführers; Partei; Mitwirkung; Unterlagen; Vorsorge; Berufliche; Nichteintreten; Renten; Mitwirkungspflicht; BVGer; Pensionskasse; Einzutreten; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Gesuch; Kantons; Anschluss; Ausgleichskasse; Recht; Urteil; Antrag
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