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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 66 DBG vom 2020

Art. 66 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 66

1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfange abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.2


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 66 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2004.109Steuerbarer Gewinn / Mitgliederbeiträge / SchenkungAbgabe; Mitglieder; Waldbesitz; Waldbesitzer; Verein; Abgaben; Verkauftem; Verwendung; Statuten; Mitgliederbeiträge; Eigenkapital; Schenkung; Kubikmeter; Reingewinn; Beschwerde; Reglement; Beiträge; Vereine; Vereinbarung; Waldwirtschaft; Private; Rundholz; Steuergericht; Mitgliedern; Steuerbare; Angeschlossen; Fliesse; Entrichten; Recht
AGAGVE 2002 116AGVE 2002 116 S.457 2002 Bundessteuern 457 II. Bundessteuern A. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14....Träge; Verein; Dungen; Aufwendungen; Glieder; Zielung; Mitgliederbeiträge; Erzielung; Erträge; Vorinstanz; Vereins; Steuerbaren; Spartenrechnung; Vereine; Aufwand; Beschwerde; Bundessteuer; Ertrag; Steuerrekursgericht; Gewinn; Erbarer; Zweckerfüllung; Führerin; Kommentar; Erforderlichen; Beschwerdeführerin; Aufwendungen; Nachträglich; Bundessteuern; Steuerbarer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/165 und B 2018/166Entscheid Steuerrecht. Art. 83 Abs. 1 lit. d und 84 Abs. 4 StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 Mitglied; Mitglieder; Verein; Beschwerde; Vereins; Beschwerdeführerin; Mitgliederbeiträge; Spenden; Leistung; Leistung; Entscheid; Mitglieds; Recht; Statuten; Beiträge; Bundes; Leistungen; Kanton; Vereinszweck; Interesse; Steuerbare; Statutarische; Geleistet; Bundessteuer; Personen; Vorinstanz; Mitgliedern; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht
SGB 2015/50, B 2015/51Entscheid Steuerrecht. Steuerfreie Mitgliederbeiträge. Art. 83 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 StHG (SR 642.14). Art. 66 Abs. 1 DBG (SR Mitglied; Mitglieder; Beschwerde; Verein; Vereins; Leistung; Beschwerdegegnerin; Leistung; Mitgliederbeiträge; Interesse; Vereinsmitglied; Bundes; Statuten; Beiträge; Interessen; Vereinsmitglieder; Sterbegeld; Vorsorge; Risiko; Statutarische; Recht; Entscheid; Leistungen; Förderung; Mitglieds; Bundessteuer; Zweck; Todesfall; Steuerbaren; Gewinn
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 685 (2C_571/2016)Art. 66 Abs. 1 DBG. Steuerrecht; Beiträge von Arbeitnehmern und -gebern gestützt auf den GAV einer Berufsbranche an denjenigen Verein, welcher für die Umsetzung des GAV zuständig ist. Mitgliederbeiträge sind geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder (E. 3). Zwar sind aufgrund des GAV nur die beiden Branchenverbände unmittelbare Vereinsmitglieder der Beschwerdeführerin, nicht aber die in diesen Verbänden organisierten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dennoch leisten sie Beiträge zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks und stellen nach Sinn und Zweck von Art. 66 Abs. 1 DBG faktische Mitglieder der Beschwerdeführerin dar (E. 4). Dasselbe gilt auch für die Angehörigen der vom GAV betroffenen Berufsbranche, die in keinem der beiden Branchenverbände Mitglieder sind (E. 5). Der Zweck der Beschwerdeführerin, im Interesse aller in der Berufsbranche tätigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vollzug und die Einhaltung des GAV sicherzustellen, ist eine typische Vereinsaufgabe und nicht eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Somit erfüllen die Leistungen der Personen nach E. 4 und 5 die Anforderungen, die Mitgliederbeiträge an einen Verein erfüllen müssen, und sind nicht zum steuerbaren Gewinn zu rechnen (E. 6). Mitglied; Verein; Mitglieder; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vollzug; Vereins; Mitgliederbeiträge; Beiträge; Urteil; Vollzugs; Arbeitnehmer; Vollzugskostenbeiträge; Zahntechnik; Leistung; Interesse; Verbindlich; Steuerbaren; Vereine; Leistungen; Zweck; Bundessteuer; Vereinsmitglieder; Auslegung; Gewinn; Mitglieds; Berufsbranche; Verband; Kapital

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PETER LOCHER Kommentar zum DBG2004
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