Art. 66 CCS de 2021
Art. 66 Aides à la formation
1 La Confédération peut accorder des contributions aux cantons pour l’octroi d’aides à la formation destinées aux étudiants des hautes écoles et autres institutions d’enseignement supérieur. Elle peut encourager l’harmonisation entre les cantons en matière d’aides à la formation et fixer les principes applicables à leur octroi.1
2 En complément des mesures cantonales et dans le respect de l’autonomie cantonale en matière d’instruction publique, elle peut, par ailleurs, prendre elle-même des mesures destinées à promouvoir la formation.
1 Accepté en votation populaire du 21 mai 2006, en vigueur depuis le 21 mai 2006 (AF du 16 déc. 2005, ACF du 27 juil. 2006; RO 2006 3033; FF 2005 5159 5225 6793, 2006 6391).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2015/5 | EntscheidEntscheid vom 8. Mai 2018 | Betrieb; Recycling; Transport; Betriebsteil; Stiftung; Baustelle; Recyclinganlage; Recht; Beitragspflicht; Ausserhalb; Klage; Stationäre; Beiträge; Recyclinganlagen; Geltung; Mischbetrieb; Geltungsbereich; Mitarbeitende; Klagten; Beklagten; Lohnsumme; Stationären; Betriebsteile; Bundesgericht; Beitragsforderung; Parteien; Fällig; Tätigkeiten; Mitarbeitenden |
SG | B 2017/94 | Entscheid Stipendienrecht, Eingabefrist, Art. 35 StipV, Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 ZPO.Allein durch seine Parteiaussage, er habe gesehen, wie sein Vater die Ausbildungsbestätigung am Postschalter zum Versand per A-Post aufgegeben habe, vermag der Beschwerdeführer den Beweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe nicht zu erbringen (E. 5), (Verwaltungsgericht, | Beschwerde; Stipendien; Beschwerdeführer; Entscheid; Frühlingssemester; Vorinstanz; Stipendienabteilung; Ausbildungsbestätigung; Hinweis; Verfügung; Verfahren; VerwGE; Verbindung; Hierzu; Eingabe; Frist; Verwaltungsgericht; Vater; Akten; Hinweisen; Gallen; Angefochtene; Beschwerdeführers; Einzureichen; Wwwgerichtesgch; Hinweisen; Erwägung; Angefochtenen; Schweizerischen; Kanton |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 425 (2C_582/2016) | Art. 27 und Art. 94 BV, Art. 83 lit. f und Art. 66 BGG, Art. 11 BöB; Art. 12 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VöB; öffentliches Beschaffungswesen, wettbewerbsneutrales Verhalten staatlicher Anbieter, Ausschluss vom Vergabeverfahren. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Schwellenwert und Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Anwendbare Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen (E. 3). Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität durch einen Anbieter mit staatlichem Hintergrund stellt einen Ausschlusstatbestand im Sinne von Art. 11 BöB dar (E. 4). Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren der öffentlichen Beschaffung (E. 5). Anwendung im konkreten Fall (E. 6). Kostenpflicht der ursprünglichen Zuschlagsempfängerin im bundesgerichtlichen Verfahren (E. 7). | Recht; Vergabe; Wettbewerb; Anbieter; Wettbewerbs; Neutral; Beschaffung; Staatliche; Ausschluss; Wettbewerbsneutralität; Verfahren; Grundsatz; Bundes; Angebot; Vergabestelle; Recht; Pflicht; Urteil; Staatlichen; Beschwerde; Vergabeverfahren; Universität; Auftrag; Ausschlussgr; Anbieterin; Beschaffungsrechtliche; Bundesgericht; Vorinstanz; Beschaffungsrecht |
142 II 369 (2C_6/2016) | Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonalem Recht. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträgerschaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7). | Vergabe; Vorsorge; Beschwerde; Vergaberecht; Beschwerdeführerin; Recht; Vorsorgeeinrichtung; Bundes; öffentlich; Kanton; öffentlich-rechtliche; Vorsorgeeinrichtungen; Pensionskasse; Kantonale; Arbeitgeber; Staat; Bundesrecht; Anlage; öffentlich-rechtlichen; Vermögens; Berufliche; Organ; Private; Unterstellung; Aargauische; Zweck; Unterstehe; Aufgabe; Bundesrechtlich |