Art. 66 LEI de 2021
Art. 66
1 Der Regierungsrat bestimmt auf Grund einer langfristigen Betrachtung die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik.
2 Er bringt diese zu Beginn jeder Amtsperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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