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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 659 OR de 2022

Art. 659 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 659

373

1 La société ne peut acquérir ses propres actions que si elle dispose librement d’une part de ses fonds propres équivalant au montant de la dépense nécessaire et si la va­leur nominale de l’ensemble de ces actions ne dépasse pas 10 % du capital-actions.

2 Lorsque des actions nominatives sont acquises en relation avec une restriction de la transmissibilité, cette limite s’élève à 20 % au maximum. Lorsque la socié­té détient plus de 10 % de son capi­tal-actions, elle doit ramener cette part à 10 % en aliénant ses propres actions ou en les cancellant par une réduction dans les deux ans.

373 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 659 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU200024Hinterziehung von VerrechnungssteuernSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Beweis; Berufung; Verrechnungssteuer; Verwaltung; Liegen; Stellt; Steuer; Verfahren; Leistung; Person; Bundesgericht; Vorliegen; Vorliegend; Strafverfügung; Geschäftsjahr; Gericht; Bundesgerichts; Rechtliche; Sachverhalt; Entscheid; Verfahrens; Kosten
ZHHE170305Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Aktien; Partei; Massnahme; Streit; Bedingte; Gesuch; Parteien; Kapital; Optionsrechte; Gesuchsgegnerin; Streitwert; Kapitalerhöhung; Verfahren; Generalversammlung; Aktienkapital; Bedingten; Richter; Stellung; Beschlossen; Mutmasslich; Bezug; Geschaffen; Begehren; Frist; Statuten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 00 315Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein.Aktie; Liquidator; Gläubiger; Gewinn; SchKG; Verdeckte; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Verdeckten; Unternehmen; Person; Nachlassvertrag; Stehende; Verkauf; Vermögens; Gläubigerausschuss; Beschwerde; ASchKG; Gerichtlich; Organ; Verfügung; Nachlassschuldnerin; Namenaktien; Anteilsinhaber; Angebot; öffentlich-rechtliche; Leistung; Leistenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 561 (4A_340/2021)
Regeste
 a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).
Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Beschluss; Verwaltungsrat; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Beschwerde; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Positiv; Positive; Beschlussfeststellungsklage; Abwahl; Antrag; Befugt; Aktienrecht; Erwerb
140 III 533 (4A_138/2014)Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). Darlehen; Beschwerde; Dividende; Finance; Beschwerdegegnerin; Aktien; Reserve; Beschwerdeführerin; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Darlehens; Kapital; Schaden; Dividenden; Eigenkapital; Rückerstattung; Urteil; Rückzahlung; Ausschüttung; Rückerstattungs; Glich; Konzern; Verantwortlichkeit; Dividendenausschüttung; Bilanzgewinn; Gesperrt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4934/2013VerrechnungssteuerBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aktien; Recht; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Steuer; Holding; Entscheid; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Sellschaft; Jahresrechnung; Rechtlich; Recht; Verfügung; Zirksgericht; Übertragung; Kommentar; Gesellschaft; Jahresrechnungen; Bezirksgericht; Entstanden; Beteiligungsrechte; Aufgr
A-4285/2007VerrechnungssteuerAktie; Aktien; Beschwerde; Gesellschaft; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Beschwerdeführerin; Recht; Aktionär; Treuhand; Über; Teilliquidation; Vertrauen; Aktienkapital; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Liegenden; Aktionärs; Bundesgesetz; Erwerb; Botschaft; Auskunft; Treuhandverhältnis; Revisionsstelle; Treugut; Bürger; Einspracheentscheid; Partei; Urteil; Treuhänder

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christian Lenz, Andreas PlantaBasler Kommentar, Art.6592012
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