1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
2. Aneignung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB180040 | Forderung | Insolvenz; Insolvenzverwalter; Recht; Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Vergleich; Vorinstanz; Klage; Vergleichs; Materiell; Prozessführung; Ansprüche; Verfügung; Partei; Rungsbefugnis; Deutsche; Vereinbarung; Prozessführungsbefugnis; Materielle; Stück; Urteil; Verjährung; Vergleichsvereinbarung; Rechtlich; Leistung |
ZH | LF160014 | Vorsorgliche Massnahme | Berufung; Berufungskläger; Recht; Massnahme; Vorinstanz; Gesuch; Berufungsbeklagte; Berufungsklägers; Massnahmen; Urteil; Entscheid; Vorsorgliche; Grundstück; Auftrag; Berufungsbeklagten; Rechtsmittel; Übertragung; MwH; Partei; E-Mail; Eingabe; Tatsachen; Partei; Anordnung; MwH; Grundbuch; Behauptet; Bundesgericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2005.29 | Entscheid Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die | Kläg; Klägact; Rahmenvertrag; Objekt;Recht; Trags; Grundstück; Vertrag; Träge; Kaution; Objekte; Beklagten; Trages; Vereinbart; Käufer; Anzahlung; Liegenschaft; Frist; Vertrags; Übernahme; Käuferangebot; Leistung; Liegenschaften; Partei; Parteien; Gültig; Beurkundung; Vertraglich |
LU | A 98 120 A 98 121 | §§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4). | Recht; Unterhalt; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Einkommen; Eigenmietwert; Kinder; Unterhaltsbeiträge; Nutzniessung; Eheschutz; Recht; Regel; Wohnung; Eigentümer; Wohnrecht; Ehegatte; Verfügung; Vorliegenden; Regelung; Nutzungs; Ehemann; Einsprache; Gebrauch; Bundessteuer; Unterhaltsbeitrag; Töchter |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 549 | Formerfordernis bei Immobilien-Leasingverträgen (Art. 216 OR und Art. 657 ZGB). Begriff des Immobilien-Leasingvertrages (E. 1). Der Immobilien-Leasingvertrag ist kein Vertrag auf Eigentumsübertragung, welcher gemäss Art. 216 Abs. 1 OR und Art. 657 Abs. 1 ZGB der öffentlichen Beurkundung bedürfte (E. 2.1). Insbesondere sind auch die Vertragsklauseln, welche die Rechtslage nach Ablauf der Leasingdauer regeln, nicht formbedürftig; eine Ausnahme besteht nur insoweit, als dem Leasingnehmer ein Kaufsrecht im Sinn von Art. 216 Abs. 2 OR eingeräumt wird, das Leasingobjekt zu einem voraus bestimmten Preis zu Eigentum zu übernehmen (E. 2.2). | Leasingvertrag; Leasingobjekt; Leasingnehmer; Immobilien-Leasing; Immobilien-Leasingvertrag; Vertrag; Leasingobjektes; Restwert; Leasingdauer; Eigentum; Option; Ziffer; Differenz; Eigentums; Formzwang; Leasingvertrages; Urteil; Übernahme; Vorliegenden; Kaufsrecht; Leasinggesellschaft; Ziffern; Parteien; Rückgabe; Eigentumsübertragung; Leasingnehmers; öffentlich; Nettoerlös; Kaufpreis |
118 II 282 | Klage auf Ungültigkeit eines Testamentes. Schenkungsvertrag mit Ausgleichungsanordnung; einseitige Widerruflichkeit dieser Anordnung im nachträglichen Testament? Anordnungen über die Ausgleichung (d.h. Ausgleichungsanordnung und -dispens) sind Verfügungen von Todes wegen (E. 3). Anordnungen über die Ausgleichung können einseitig erfolgen oder als Teil einer Vereinbarung in einem zweiseitigen Zuwendungsvertrag enthalten sein (E. 3). Obwohl als Vertragsklausel vereinbart, kann die Anordnung über die Ausgleichung den Charakter einer einseitigen Verfügung haben. Ob dies zutrifft, ist Frage der Auslegung (E. 5). Vertraglich und zweiseitig ist die Klausel jedenfalls, wenn der Ausgleichungsgläubiger Vertragspartei ist und der Erblasser ihm gegenüber eine vertragliche Bindung eingegangen ist. In diesem Falle kann die Ausgleichungsanordnung durch den Erblasser nicht einseitig - z.B. in einem späteren Testament - zugunsten eines anderen am Vertrag beteiligten Erben widerrufen werden (E. 5 und E. 6). | Ausgleich; Ausgleichung; Schenkung; Vertrag; Erblasser; Schenkungsvertrag; Zuwendung; Anordnung; Ausgleichungspflicht; Verfügung; Ausgleichungsanordnung; Vertraglich; Testament; Erben; Gültig; Recht; Berufung; Vertragliche; Nachträglich; Vertragspartei; Vereinbart; Schenkungen; Ausgleichungsdispens; PIOTET; Zweiseitig; Nachkommen; Bestimmungen |