Art. 654 CCS dal 2023
Art. 654
1 Lo scioglimento si effettua con l’alienazione della cosa o con la fine della comunione.
2 Salvo disposizione contraria, la divisione si fa secondo le norme della comproprietà.
III. Proprietà collettiva di aziende e fondi agricoli >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC110026 | Ehescheidung auf gemeinsames Begehren | Partei; Gesuchsteller; Parteien; Berufung; Versteigerung; Liegenschaft; Gemeinde; Recht; Gesuchstellers; Gemeindeammann; Kinder; Gemeindeammannamt; Urteil; Unterhalt; Scheidung; Miteigentum; Verwertung; Pensionskasse; Verfahren; Nettoerlös; Stehende; Gesamteigentum; Berufungskläger; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Freiwillige; Eheliche; Gericht; Dielsdorf |
LU | OG 1996 16 | Art. 13 Abs. 1 GBV; Art. 652, 654 Abs. 1, 657 Abs. 1 und 977 Abs. 1 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden einfachen Gesellschaft ohne Liquidation. Mangels Eigentumsübertragung keine öffentliche Beurkundung bei Übernahme von Grundstücken durch einen bisherigen Gesamteigentümer zu Alleineigentum, wenn alle Aktiven und Passiven des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter übernommen werden (Akkreszenz).
| Gesellschaft; Gesellschafter; Grundbuch; Grundstück; Einfache; Liquidation; Einfachen; Hayoz; Meier; Eigentum; Vereinbarung; Austritt; Gemeinschaft; Grundstücke; Hayoz; Schriftliche; Haab; Stockwerkeigentum; Anwachsung; Auflösung; Stockwerkeigentumsgrundstücke; Beurkundung; Alleineigentum; Vorliegen; Gesamthandverhältnis; Gesellschaftsvermögen; Gesamteigentümer; Vorliegenden; Verbleibende; Recht |