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Code civil suisse (CC)

Art. 654 CC de 2023

Art. 654 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 654

1 La propriété commune s’éteint par l’aliénation de la chose ou la fin de la communauté.

2 Le partage s’opère, sauf disposition contraire, comme en matière de copropriété.

III. Propriété de plusieurs sur les entreprises et les immeubles agricoles >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 654 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC110026Ehescheidung auf gemeinsames BegehrenPartei; Gesuchsteller; Parteien; Berufung; Versteigerung; Liegenschaft; Gemeinde; Recht; Gesuchstellers; Gemeindeammann; Kinder; Gemeindeammannamt; Urteil; Unterhalt; Scheidung; Miteigentum; Verwertung; Pensionskasse; Verfahren; Nettoerlös; Stehende; Gesamteigentum; Berufungskläger; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Freiwillige; Eheliche; Gericht; Dielsdorf
LUOG 1996 16Art. 13 Abs. 1 GBV; Art. 652, 654 Abs. 1, 657 Abs. 1 und 977 Abs. 1 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden einfachen Gesellschaft ohne Liquidation. Mangels Eigentumsübertragung keine öffentliche Beurkundung bei Übernahme von Grundstücken durch einen bisherigen Gesamteigentümer zu Alleineigentum, wenn alle Aktiven und Passiven des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter übernommen werden (Akkreszenz).

Gesellschaft; Gesellschafter; Grundbuch; Grundstück; Einfache; Liquidation; Einfachen; Hayoz; Meier; Eigentum; Vereinbarung; Austritt; Gemeinschaft; Grundstücke; Hayoz; Schriftliche; Haab; Stockwerkeigentum; Anwachsung; Auflösung; Stockwerkeigentumsgrundstücke; Beurkundung; Alleineigentum; Vorliegen; Gesamthandverhältnis; Gesellschaftsvermögen; Gesamteigentümer; Vorliegenden; Verbleibende; Recht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
93 II 387Art. 48 Abs. 1 OG. Ein Entscheid, der im Hinblick auf die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Versilberung von Grundstücken anordnet, ist ein berufungsfähiger Endentscheid (Erw. 2). Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (Erw. 3 und 4). Öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die im Eigentum der einfachen Gesellschaft stehen. Richterliches Ermessen? (Erw. 5). Gesellschaft; Liquidation; Einfache; Parteien; Parzelle; Einfachen; Parzellen; Versteigerung; Beklagten; Gesamteigentum; Anspruch; Berufung; Rehetobel; Entscheid; Aufhebung; Teilung; Urteil; Gesellschafter; Obergericht; Gesetzliche; Liquidationsordnung; Eheleute; Rimensberger; Körperlich; Angefochtene; Körperliche; Vorinstanz; Streitigen; Wirtschaft; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Arthur Meier-HayozBerner Kommentar, Das Eigentum1981
Meier-HayozBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1981
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