1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC160031 | Ehescheidung | Partei; Beklagten; Parteien; Vorinstanz; Berufung; Konto; Genschaft; Recht; Liegenschaft; Steuerschuld; Gesamtgut; Schulde; Unterha; Unterhalt; Verkauf; Bezahle; Güterrechtlich; Steuerschulden; Beweis; Güterrechtliche; Bezahlen; Bezahlt; Verpflichten; Chlus; Eingabe; Scheidung; Hälftig |
ZH | LC160008 | Ehescheidung | Liegenschaft; Rufung; Gesuchsteller; Partei; Urteil; Berufung; Parteien; Beweis; Recht; Scheidung; Vorsorge; Rechne; Versteigerung; Gesellschaft; Recht; Einzelrichterin; Übernahme; Errungenschaft; Eigengut; Angefochten; -Strasse; Mannes; Rechtlich; Zuweisung; Dispositiv; Bezüge; Konti; Antrag; Ziffer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
93 II 387 | Art. 48 Abs. 1 OG. Ein Entscheid, der im Hinblick auf die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Versilberung von Grundstücken anordnet, ist ein berufungsfähiger Endentscheid (Erw. 2). Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (Erw. 3 und 4). Öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die im Eigentum der einfachen Gesellschaft stehen. Richterliches Ermessen? (Erw. 5). | Gesellschaft; Liquidation; Einfache; Parteien; Parzelle; Einfachen; Parzellen; Versteigerung; Beklagten; Gesamteigentum; Anspruch; Berufung; Rehetobel; Entscheid; Aufhebung; Teilung; Urteil; Gesellschafter; Obergericht; Gesetzliche; Liquidationsordnung; Eheleute; Rimensberger; Körperlich; Angefochtene; Körperliche; Vorinstanz; Streitigen; Wirtschaft; Bundesgericht |
Autor | Kommentar | Jahr |
Arthur Meier-Hayoz | Berner Kommentar, Das Eigentum | 1981 |
Meier-Hayoz | Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht | 1981 |