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Obligationenrecht (OR)

Art. 654 OR vom 2023

Art. 654 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 654

1 Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung die Ausgabe von Vorzugsaktien beschliessen oder bisherige Aktien in Vorzugsaktien umwandeln.

2 Hat eine Gesellschaft Vorzugsaktien ausgegeben, so können weitere Vorzugsaktien, denen Vorrechte gegenüber den bereits bestehenden Vorzugsaktien eingeräumt werden sollen, nur mit Zustimmung so­wohl einer besonderen Versammlung der beeinträchtigten Vorzugs­aktionäre als auch einer Generalversammlung sämtlicher Aktionäre aus­gegeben werden. Eine abweichende Ordnung durch die Statuten bleibt vorbe­halten.

3 Dasselbe gilt, wenn statutarische Vorrechte, die mit Vorzugsaktien verbunden sind, abgeändert oder aufgehoben werden sollen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 654 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7W 20 16Behördenbeschwerde der ESTV. Ertrag aus beweglichem Vermögen zufolge Transponierung setzt u.a. die Übertragung von Beteiligungsrechten voraus (E. 4.1). Wertpapierrechtliche Qualifikation von schriftlichen Aktienzertifikaten (E. 4.2). Lücke in der Indossamentenkette mangels indossierter Stellvertretungsverhältnisse. Keine Heilung des Übertragungsmangels durch Eintragung ins Aktienbuch und Ausgabe neuer Aktien (E. 7.3). Aktienrechtliche Notwendigkeit eines 'clean-up' (E. 7.5). Aktie; Aktien; Übertragung; Holding; Wertpapier; Aktionär; Beteiligungsrecht; Recht; Gesellschaft; Transponierung; Indossament; Person; Beteiligungsrechte; Aufl; Zession; Veranlagung; Gesetzlich; Vermögens; Aktienzertifikat; Kapital; Wertpapierrechtlich; Inhaber; übertragen; Wertpapierrechtliche; Abtretung; Gesetzliche; Aktionärs; Verhältnis; Vermögensertrag

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2015/56, 57Entscheid Art. 50 Abs. 5 StG (sGS 811.1), Art. 20 Abs. 1bis DBG (SR 642.11). Privilegierte Dividendenbesteuerung, Steuerumgehung. Die Umdeutung einer Dividende in Arbeitslohn durch die Veranlagungsbehörde bei einem als Geschäftsleiter tätigen Inhaber von Vorzugsaktien ist nicht zulässig, wenn die Merkmale einer Steuerumgehung nicht gegeben sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. September 2015, I/1-2015/56, 57). Dividende; Aktie; Aktien; Beschwerde; Vorinstanz; Rekurrenten; Gewinn; Beschwerdeführer; Vorwegdividende; Dividenden; Vorzugsaktien; Recht; Rekurs; Unternehmen; Steuerbar; Generalversammlung; Ausgeschüttet; Entschädigung; Einkommen; Steueramt; Beteiligungen; Veranlagung; Pflichtige; Privilegiert; Erwägungen; Kantonale; Wäre; Gesellschaft; Ermessen
AGAGVE 2016 16AGVE - Archiv [...] 16 § 26a-26d StG Steuerliche Nichtanerkennung von Mitarbeiteraktien, welche keine Beteiligung am Eigenkapital...Aktie; Aktien; Mitarbeiter; Schwerde; Führer; Beschwerde; Deführer; Beschwerdeführer; Gericht; Recht; Arbeit; Sellschaft; Gewinn; Mitarbeiterbeteiligung; Tungsgericht; Ligungen; Einkommen; Waltungsgericht; Arbeitgeber; Tende; Gruppe; Verwaltungs; Deführers; Gesellschaft; Beteiligungen; Schwerdeführers; Vertrauen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 126 (4A_98/2020)
Regeste
Missachtung der Vorzugsrechte der Partizipanten. Vorzugsaktionäre und Partizipanten können ihren statutarischen Anspruch auf Zahlung einer Vorzugsdividende nicht direkt gegen die Gesellschaft einklagen, sondern sie haben vielmehr den Beschluss, der ihre Vorzugsrechte missachtet, anzufechten. Selbst nach erfolgreicher Anfechtung kann ihnen nach geltendem Recht die Vorzugsdividende nicht direkt zugesprochen werden, sondern die Generalversammlung hat einen neuen, statutenkonformen Beschluss zu fassen. Nur soweit sie dies treuwidrig unterlässt, kann ein direktes Forderungsrecht der Partizipanten bestehen (E. 3).
Generalversammlung; Recht; Beschluss; Aktionär; Dividende; Partizipant; Partizipanten; Statuten; Aktionäre; Gesellschaft; Anfechtung; Aktie; Bundesgericht; Aktien; Anspruch; Beschlüsse; Verwaltungsrat; Klage; Beschwerde; Urteil; Partizipationsschein; Entscheid; Privileg; Nichtig; Beschlusses; Vorrecht; Kommentar; Ausschüttung; Bezug
99 II 55Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR. Recht des Aktionärs zur Anfechtung (Erw. 1). 2. Art. 646, 652, 660 und 703 OR. Beschlüsse einer Generalversammlung, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Namenaktien um das Mehrfache zu erhöhen und die neuen Aktien den bisherigen in allen Teilen gleichzustellen; Erhöhungsgründe und Emissionsbedingungen, die weder den Anspruch des Aktionärs auf Gleichbehandlung, noch seine Rechte auf Beteiligung am Reingewinn und auf Anteil am Liquidationsergebnis verletzen, noch gegen Art. 2 ZGB und die Statuten verstossen (Erw. 2-5). Aktionär; Aktien; Gesellschaft; Recht; Aktionäre; Beschlüsse; Kapital; Beklagten; Grundkapital; Statuten; Millionen; Generalversammlung; Reingewinn; Datenverarbeitung; Liquidationsergebnis; Mehrheit; Handelsgericht; Kapitalerhöhung; Franken; Datenverarbeitungsanlage; Bezug; Weltwoche; Minderheit; Mehrheitsaktionäre; Bezugsrecht; Behaupte; Erhöhung; Aktionärs; Angefochtene; Zeitschrift
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