1 L’assemblée générale peut, en vertu d’une clause ou d’une modification des statuts, décider d’émettre des actions privilégiées ou de convertir d’anciens titres en actions privilégiées.
2 S’il y a des actions privilégiées, il ne peut être émis de nouvelles actions qui les primeraient qu’avec l’approbation tant d’une assemblée spéciale des actionnaires atteints que d’une assemblée générale de tous les actionnaires. Demeurent réservées les dispositions contraires des statuts.
3 Cette disposition est également applicable en cas de modification ou de suppression de droits de priorité attachés par les statuts aux actions privilégiées.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 7W 20 16 | Behördenbeschwerde der ESTV. Ertrag aus beweglichem Vermögen zufolge Transponierung setzt u.a. die Übertragung von Beteiligungsrechten voraus (E. 4.1). Wertpapierrechtliche Qualifikation von schriftlichen Aktienzertifikaten (E. 4.2). Lücke in der Indossamentenkette mangels indossierter Stellvertretungsverhältnisse. Keine Heilung des Übertragungsmangels durch Eintragung ins Aktienbuch und Ausgabe neuer Aktien (E. 7.3). Aktienrechtliche Notwendigkeit eines 'clean-up' (E. 7.5). | Aktie; Aktien; Übertragung; Holding; Wertpapier; Aktionär; Beteiligungsrecht; Recht; Gesellschaft; Transponierung; Indossament; Person; Beteiligungsrechte; Aufl; Zession; Veranlagung; Gesetzlich; Vermögens; Aktienzertifikat; Kapital; Wertpapierrechtlich; Inhaber; übertragen; Wertpapierrechtliche; Abtretung; Gesetzliche; Aktionärs; Verhältnis; Vermögensertrag |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2015/56, 57 | Entscheid Art. 50 Abs. 5 StG (sGS 811.1), Art. 20 Abs. 1bis DBG (SR 642.11). Privilegierte Dividendenbesteuerung, Steuerumgehung. Die Umdeutung einer Dividende in Arbeitslohn durch die Veranlagungsbehörde bei einem als Geschäftsleiter tätigen Inhaber von Vorzugsaktien ist nicht zulässig, wenn die Merkmale einer Steuerumgehung nicht gegeben sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. September 2015, I/1-2015/56, 57). | Dividende; Aktie; Aktien; Beschwerde; Vorinstanz; Rekurrenten; Gewinn; Beschwerdeführer; Vorwegdividende; Dividenden; Vorzugsaktien; Recht; Rekurs; Unternehmen; Steuerbar; Generalversammlung; Ausgeschüttet; Entschädigung; Einkommen; Steueramt; Beteiligungen; Veranlagung; Pflichtige; Privilegiert; Erwägungen; Kantonale; Wäre; Gesellschaft; Ermessen |
AG | AGVE 2016 16 | AGVE - Archiv [...] 16 § 26a-26d StG Steuerliche Nichtanerkennung von Mitarbeiteraktien, welche keine Beteiligung am Eigenkapital... | Aktie; Aktien; Mitarbeiter; Schwerde; Führer; Beschwerde; Deführer; Beschwerdeführer; Gericht; Recht; Arbeit; Sellschaft; Gewinn; Mitarbeiterbeteiligung; Tungsgericht; Ligungen; Einkommen; Waltungsgericht; Arbeitgeber; Tende; Gruppe; Verwaltungs; Deführers; Gesellschaft; Beteiligungen; Schwerdeführers; Vertrauen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 126 (4A_98/2020) | Regeste Missachtung der Vorzugsrechte der Partizipanten. Vorzugsaktionäre und Partizipanten können ihren statutarischen Anspruch auf Zahlung einer Vorzugsdividende nicht direkt gegen die Gesellschaft einklagen, sondern sie haben vielmehr den Beschluss, der ihre Vorzugsrechte missachtet, anzufechten. Selbst nach erfolgreicher Anfechtung kann ihnen nach geltendem Recht die Vorzugsdividende nicht direkt zugesprochen werden, sondern die Generalversammlung hat einen neuen, statutenkonformen Beschluss zu fassen. Nur soweit sie dies treuwidrig unterlässt, kann ein direktes Forderungsrecht der Partizipanten bestehen (E. 3). | Generalversammlung; Recht; Beschluss; Aktionär; Dividende; Partizipant; Partizipanten; Statuten; Aktionäre; Gesellschaft; Anfechtung; Aktie; Bundesgericht; Aktien; Anspruch; Beschlüsse; Verwaltungsrat; Klage; Beschwerde; Urteil; Partizipationsschein; Entscheid; Privileg; Nichtig; Beschlusses; Vorrecht; Kommentar; Ausschüttung; Bezug |
99 II 55 | Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR. Recht des Aktionärs zur Anfechtung (Erw. 1). 2. Art. 646, 652, 660 und 703 OR. Beschlüsse einer Generalversammlung, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Namenaktien um das Mehrfache zu erhöhen und die neuen Aktien den bisherigen in allen Teilen gleichzustellen; Erhöhungsgründe und Emissionsbedingungen, die weder den Anspruch des Aktionärs auf Gleichbehandlung, noch seine Rechte auf Beteiligung am Reingewinn und auf Anteil am Liquidationsergebnis verletzen, noch gegen Art. 2 ZGB und die Statuten verstossen (Erw. 2-5). | Aktionär; Aktien; Gesellschaft; Recht; Aktionäre; Beschlüsse; Kapital; Beklagten; Grundkapital; Statuten; Millionen; Generalversammlung; Reingewinn; Datenverarbeitung; Liquidationsergebnis; Mehrheit; Handelsgericht; Kapitalerhöhung; Franken; Datenverarbeitungsanlage; Bezug; Weltwoche; Minderheit; Mehrheitsaktionäre; Bezugsrecht; Behaupte; Erhöhung; Aktionärs; Angefochtene; Zeitschrift |