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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 652OR from 2022

Art. 652 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 652

333

1 The shares are subscribed in a special document (subscription form) in accordance with the provisions governing the establishment of the company.

2 The subscription form must make reference to the resolution of the general meeting concerning the share capital increase or the authorisation of such increase and to the resolution of the board of directors concerning the share capital increase. Where the law requires an issue prospectus, the subscription form also refers to this.

3 Where the subscription form does not indicate a time limit, it ceases to be binding three months after it was signed.

333 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 652 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130163Erschleichung einer falschen Beurkundung Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Zeichnungsschein; Unterschrift; Recht; Vorinstanz; Zeichnungsscheine; Urteil; Berufung; Gebrüder; Beurkundung; Recht; Notar; Aktien; Urkunde; Falsch; Busse; Beweis; Geldstrafe; Unterschriften; Tatsache; Verfahren; Verfahren; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Kapitalerhöhung; Einkommen; Verwaltungsrat

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 II 43 (2C_276/2009)Art. 1 Abs. 2 und Art. 23ter Abs. 1 BankG (Fassung vor dem 1. Januar 2009); Art. 3a Abs. 3 lit. a BankV; Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 lit. d BEHG; Art. 3 Abs. 2 BEHV; Art. 31 und 37 Abs. 3 FINMAG; Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation zweier Firmen, die im Rahmen einer Gruppe finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtigen Aktivitäten nachgegangen sind. Bestätigung der Rechtsprechung bezüglich der Aufsichtsbefugnisse der FINMA gegen Finanzintermediäre, die in Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen als Gruppe arbeitsteilig tätig sind (E. 3 und 4.3). Begriff des Emissionshauses (E. 4.1) und der unerlaubten gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (E. 4.2). Eigenkapitalbezogene Selbstemissionen fallen nicht in den Aufsichtsbereich der EBK bzw. der FINMA, auch wenn ein beigezogener Intermediär anderweitig illegal als Emissionshaus auftritt (E. 4-6). Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation einer Holdinggesellschaft, die Beziehungen zu einer bewilligungslos als Emissionshaus tätigen Gruppe unterhält und deren Tochtergesellschaften im Immobilienbereich einer eigenständigen Geschäftstätigkeit nachgehen (E. 7). Rechtlich; Invest; Realcapital; Aktien; Steinhalden; Gruppe; Geschäft; Gesellschaft; Aufsichtsrechtlich; Effekten; Banken; Finanzmarktrechtlich; Bewilligungspflichtig; FINMA; Aufsichtsrechtliche; Emission; Gesellschaften; Bewilligungspflichtige; Liquidation; Aktivitäten; Immobilie; Publikum; Kapital; Publikums; Immobilien; BankV; Finanzmarktrechtliche; Emissionshaus; Aufsichtsrechtlichen
132 III 668Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3). Aktie; Kapital; Beschwerde; Aktien; Eintrag; Kapitalerhöhung; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Verfügung; Eintragung; Liberiert; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Kaduzierung; Sacheinlage; Ausgabe; Aktienkapital; Namenaktien; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Sacheinlagen; Schlossen; Einlagen; Beschloss; Aktionär; Beschlüsse; Ausgabebetrag; Ordentliche; Geleistet

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6250/2016Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Aktie; Aktien; Verfügung; Urteil; Untersuchung; Untersuchungs; Rechtlich; Dispositiv; Emission; Recht; Gesellschaft; Effekten; Verfahren; Anleger; BVGer; Geschäft; Urteile; Dispositiv-Ziff; Feststellung; Aufsichtsrechtlich; Emissionshaus; Gruppe; Verwaltung
B-3729/2015Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Verfügung; Urteil; Eingabe; Angefochten; Bundes; Recht; Angefochtene; Verfahren; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; FINMA; Rechtliche; Banken; Anleger; Gesellschaft; Untersuchungs; Bundesverwaltungsgericht; Über; Verfahrens; Investoren; Konkurs; Aktien; Verfahren
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