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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 651 ZGB vom 2023

Art. 651 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 651

1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder meh­rere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.

2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich ge­teilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern verstei­gert.

3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Aus­gleichung der Teile in Geld verbunden werden.

c. Tiere des häuslichen Bereichs >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 651 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210028EhescheidungGesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Partei; Berufung; Parteien; Urteil; Gesuchstellers; Einkommen; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Errungenschaft; Rechtskraft; Kinder; Urteils; Ziffer; Über; Höhe; Baukosten; Ehegatte; Terrechtlichen; Gericht; Scheidung; Güterrechtlichen; Zahle; Entscheid; Wohnung
ZHPC220011Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung)Beschwerde; Scheidung; Miteigentum; Beschwerdeführer; Miteigentums; Partei; Verfahren; Beschwerdegegner; Parteien; Beschwerdegegnerin; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Eheliche; Zuständigkeit; Prozesse; Verfahrens; Auflösung; Vorinstanz; Gericht; Klage; Verfügung; Ehegatte; Ehegatten; Aufhebung; Ehelichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/163Urteil Sozialhilferecht, Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 SHG (sGS 381.1) sowie Art. 30c BVG (SR 831.40) und Art. 646 ff. ZGB (SR 210).Mittel aus der beruflichen Vorsorge dienen zwingend dem Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf der versicherten Person und können nicht für die Darlehensgewährung an Verwandte verwendet werden. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe kann nicht durch privatrechtliche Abmachungen auf den Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstückes verzichtet werden. Der Gewinnanteil ist sozialhilferechtlich als neues Vermögen anzurechnen (Verwaltungsgericht. B 2011/163). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gewinn; Sozialhilfe; Verkauf; Recht; Liegenschaft; Grundstück; Miteigentümer; Grundstücke; Subsidiarität; Leistungen; Miteigentum; Miteigentümerin; Strasse; Gewinnanteil; W-Strasse; Verkaufs; Miteigentumsanteil; Ehefrau; Darlehen; Gewinnbeteiligung; Vorsorge; Betrag; Gemeinde; Richtlinien; Verwaltung; Verwaltungs; Miteigentumsanteile; Aufgr
LUA 92 18§ 3 Ziff. 4 HStG. Steuerfreie Handänderung; Realteilung. Damit eine Realteilung steuerbefreit ist, muss der Wertausgleich zwischen den Beteiligten in einem Zuge und zudem real erfolgen.Grundstück; Handänderung; Grundbuch; Handänderungs; Handänderungssteuer; Realteilung; Wirtschaftlich; Miteigentümer; Recht; Immobilien; Wirtschaftliche; Eigentum; Grundstücke; Eigentums; Steuerbefreiung; Bauunternehmung; B-Immobilien; Miteigentümergemeinschaft; Grundbucheintrag; Grundstücks; Handänderungen; Nachbeurkundung; Übergang; Teilfläche; Baugesellschaft; Wirtschaftlichen; Teilung; Zugeteilt; Zivilrechtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 646 (4A_241/2016)Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR; Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird. Qualifikation eines Pferdes, das in einiger Distanz vom Wohnort seines Halters gehalten wird, von diesem oder dessen Familie aber selber gepflegt wird, so wie diese ein im Haus (oder unmittelbar daneben) lebendes Haustier täglich selber versorgen würden, als ein "im häuslichen Bereich" gehaltenes Tier i.S.v. Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR (E. 1-3). Häusliche; Häuslichen; Tiere; Bereich; Pferd; Bereich; Räumliche; Auslegung; Stall; Recht; Haustier; Pferde; Distanz; Wortlaut; SchKG; Vermögensoder; Erwerbszwecken; Bestimmungen; Kommission; Beziehung; Wird; Tieres; Stute; Halter; Tieren; Beschwerde; Hinweise; Beschwerdeführerin
127 III 90Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums. Ist die Aufteilung des Miteigentums nach Inkrafttreten des BGBB beim Grundbuch angemeldet worden (Art. 95 Abs. 1 BGBB), fällt das Rechtsgeschäft trotz der privatrechtlichen Übergangsbestimmung (Art. 94 Abs. 2 BGBB) unter das Realteilungsverbot der Art. 58 ff. BGBB (E. 3). Bildet der Miteigentumsanteil des Selbstbewirtschafters zusammen mit den zugepachteten Miteigentumsanteilen Dritter ein landwirtschaftliches Gewerbe, ist über dessen körperliche Aufteilung unter dem Gesichtswinkel des Realteilungsverbots zu befinden (E. 4). Zu den Rechtsgeschäften, die unter das Realteilungsverbot fallen, gehören nicht nur Kauf, Tausch und Schenkung, sondern alle Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommen. Bejahung dieser Eigenschaft im vorliegenden Fall, wo die Aufhebung des Miteigentums an Gewerbeparzellen dazu führt, dass die Grundstücke parzelliert und den einzelnen Miteigentümern zu Eigentum überschrieben werden (E. 5). Bei der Prüfung, ob eine gute landwirtschaftliche Existenz im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b BGBB vorliegt, dürfen die für längere Zeit zugepachteten Grundstücke (Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB) nicht mitberücksichtigt werden (E. 6). Beschwerde; Wirtschaftlich; Realteilungsverbot; Gewerbe; Wirtschaftliche; Miteigentum; Landwirtschaftliche; Miteigentums; Verwaltungsgericht; Grundstücke; Rechtlich; Aufhebung; Aufteilung; Recht; Eigentum; Beschwerdegegnerinnen; Beschwerdeführer; Miteigentümer; Körperlich; Landwirtschaftlichen; Körperliche; Pacht; Zugepachtete; BGBB; Realteilungsverbots; Bäuerliche; Grundstücken

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
C. Brunner, J. WichtermannBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II2011
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