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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 651 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 651 C. Proprietad collectiva / I. Cumproprietad / 10. Schliaziun / b. Maniera da parter

b. Maniera da parter

1 La schliaziun vegn fatga tras la partiziun corporala, tras la vendita sin via privata u sin in ingiant cun la repartiziun dal retgav ubain uschia che in u che plirs cumproprietaris surpiglian l’entira chaussa e pajan ora ils auters.

2 Sch’ils cumproprietaris n’arrivan betg a sa cunvegnir davart la moda, co che la chaussa duai vegnir schliada, vegn quella partida en parts corporalas tenor la disposiziun dal derschader u, sche quai n’è betg pussaivel senza svalitar la chaussa considerablamain, ingiantada publicamain u mo tranter ils cumproprietaris.

3 Sche la chaussa po mo vegnir partida corporalmain en parts inegualas, vegn la differenza gulivada cun daners.


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Art. 651 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210028EhescheidungGesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Partei; Berufung; Parteien; Urteil; Gesuchstellers; Einkommen; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Errungenschaft; Rechtskraft; Kinder; Urteils; Ziffer; Über; Höhe; Baukosten; Ehegatte; Terrechtlichen; Gericht; Scheidung; Güterrechtlichen; Zahle; Entscheid; Wohnung
ZHPC220011Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung)Beschwerde; Scheidung; Miteigentum; Beschwerdeführer; Miteigentums; Partei; Verfahren; Beschwerdegegner; Parteien; Beschwerdegegnerin; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Eheliche; Zuständigkeit; Prozesse; Verfahrens; Auflösung; Vorinstanz; Gericht; Klage; Verfügung; Ehegatte; Ehegatten; Aufhebung; Ehelichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/163Urteil Sozialhilferecht, Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 SHG (sGS 381.1) sowie Art. 30c BVG (SR 831.40) und Art. 646 ff. ZGB (SR 210).Mittel aus der beruflichen Vorsorge dienen zwingend dem Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf der versicherten Person und können nicht für die Darlehensgewährung an Verwandte verwendet werden. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe kann nicht durch privatrechtliche Abmachungen auf den Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstückes verzichtet werden. Der Gewinnanteil ist sozialhilferechtlich als neues Vermögen anzurechnen (Verwaltungsgericht. B 2011/163). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gewinn; Sozialhilfe; Verkauf; Recht; Liegenschaft; Grundstück; Miteigentümer; Grundstücke; Subsidiarität; Leistungen; Miteigentum; Miteigentümerin; Strasse; Gewinnanteil; W-Strasse; Verkaufs; Miteigentumsanteil; Ehefrau; Darlehen; Gewinnbeteiligung; Vorsorge; Betrag; Gemeinde; Richtlinien; Verwaltung; Verwaltungs; Miteigentumsanteile; Aufgr
LUA 92 18§ 3 Ziff. 4 HStG. Steuerfreie Handänderung; Realteilung. Damit eine Realteilung steuerbefreit ist, muss der Wertausgleich zwischen den Beteiligten in einem Zuge und zudem real erfolgen.Grundstück; Handänderung; Grundbuch; Handänderungs; Handänderungssteuer; Realteilung; Wirtschaftlich; Miteigentümer; Recht; Immobilien; Wirtschaftliche; Eigentum; Grundstücke; Eigentums; Steuerbefreiung; Bauunternehmung; B-Immobilien; Miteigentümergemeinschaft; Grundbucheintrag; Grundstücks; Handänderungen; Nachbeurkundung; Übergang; Teilfläche; Baugesellschaft; Wirtschaftlichen; Teilung; Zugeteilt; Zivilrechtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 646 (4A_241/2016)Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR; Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird. Qualifikation eines Pferdes, das in einiger Distanz vom Wohnort seines Halters gehalten wird, von diesem oder dessen Familie aber selber gepflegt wird, so wie diese ein im Haus (oder unmittelbar daneben) lebendes Haustier täglich selber versorgen würden, als ein "im häuslichen Bereich" gehaltenes Tier i.S.v. Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR (E. 1-3). Häusliche; Häuslichen; Tiere; Bereich; Pferd; Bereich; Räumliche; Auslegung; Stall; Recht; Haustier; Pferde; Distanz; Wortlaut; SchKG; Vermögensoder; Erwerbszwecken; Bestimmungen; Kommission; Beziehung; Wird; Tieres; Stute; Halter; Tieren; Beschwerde; Hinweise; Beschwerdeführerin
127 III 90Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums. Ist die Aufteilung des Miteigentums nach Inkrafttreten des BGBB beim Grundbuch angemeldet worden (Art. 95 Abs. 1 BGBB), fällt das Rechtsgeschäft trotz der privatrechtlichen Übergangsbestimmung (Art. 94 Abs. 2 BGBB) unter das Realteilungsverbot der Art. 58 ff. BGBB (E. 3). Bildet der Miteigentumsanteil des Selbstbewirtschafters zusammen mit den zugepachteten Miteigentumsanteilen Dritter ein landwirtschaftliches Gewerbe, ist über dessen körperliche Aufteilung unter dem Gesichtswinkel des Realteilungsverbots zu befinden (E. 4). Zu den Rechtsgeschäften, die unter das Realteilungsverbot fallen, gehören nicht nur Kauf, Tausch und Schenkung, sondern alle Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommen. Bejahung dieser Eigenschaft im vorliegenden Fall, wo die Aufhebung des Miteigentums an Gewerbeparzellen dazu führt, dass die Grundstücke parzelliert und den einzelnen Miteigentümern zu Eigentum überschrieben werden (E. 5). Bei der Prüfung, ob eine gute landwirtschaftliche Existenz im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b BGBB vorliegt, dürfen die für längere Zeit zugepachteten Grundstücke (Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB) nicht mitberücksichtigt werden (E. 6). Beschwerde; Wirtschaftlich; Realteilungsverbot; Gewerbe; Wirtschaftliche; Miteigentum; Landwirtschaftliche; Miteigentums; Verwaltungsgericht; Grundstücke; Rechtlich; Aufhebung; Aufteilung; Recht; Eigentum; Beschwerdegegnerinnen; Beschwerdeführer; Miteigentümer; Körperlich; Landwirtschaftlichen; Körperliche; Pacht; Zugepachtete; BGBB; Realteilungsverbots; Bäuerliche; Grundstücken

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
C. Brunner, J. WichtermannBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II2011
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