b. Mode de partage
1 La copropriété cesse par le partage en nature, par la vente de gré à gré ou aux enchères avec répartition subséquente du prix, ou par l’acquisition que l’un ou plusieurs des copropriétaires font des parts des autres.
2 Si les copropriétaires ne s’entendent pas sur le mode du partage, le juge ordonne le partage en nature et, si la chose ne peut être divisée sans diminution notable de sa valeur, la vente soit aux enchères publiques, soit entre les copropriétaires.
3 Dans le cas de partage en nature, l’inégalité des parts peut être compensée par des soultes.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC210028 | Ehescheidung | Gesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Partei; Berufung; Parteien; Urteil; Gesuchstellers; Einkommen; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Errungenschaft; Rechtskraft; Kinder; Urteils; Ziffer; Über; Höhe; Baukosten; Ehegatte; Terrechtlichen; Gericht; Scheidung; Güterrechtlichen; Zahle; Entscheid; Wohnung |
ZH | PC220011 | Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung) | Beschwerde; Scheidung; Miteigentum; Beschwerdeführer; Miteigentums; Partei; Verfahren; Beschwerdegegner; Parteien; Beschwerdegegnerin; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Eheliche; Zuständigkeit; Prozesse; Verfahrens; Auflösung; Vorinstanz; Gericht; Klage; Verfügung; Ehegatte; Ehegatten; Aufhebung; Ehelichen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2011/163 | Urteil Sozialhilferecht, Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 SHG (sGS 381.1) sowie Art. 30c BVG (SR 831.40) und Art. 646 ff. ZGB (SR 210).Mittel aus der beruflichen Vorsorge dienen zwingend dem Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf der versicherten Person und können nicht für die Darlehensgewährung an Verwandte verwendet werden. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe kann nicht durch privatrechtliche Abmachungen auf den Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstückes verzichtet werden. Der Gewinnanteil ist sozialhilferechtlich als neues Vermögen anzurechnen (Verwaltungsgericht. B 2011/163). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gewinn; Sozialhilfe; Verkauf; Recht; Liegenschaft; Grundstück; Miteigentümer; Grundstücke; Subsidiarität; Leistungen; Miteigentum; Miteigentümerin; Strasse; Gewinnanteil; W-Strasse; Verkaufs; Miteigentumsanteil; Ehefrau; Darlehen; Gewinnbeteiligung; Vorsorge; Betrag; Gemeinde; Richtlinien; Verwaltung; Verwaltungs; Miteigentumsanteile; Aufgr |
LU | A 92 18 | § 3 Ziff. 4 HStG. Steuerfreie Handänderung; Realteilung. Damit eine Realteilung steuerbefreit ist, muss der Wertausgleich zwischen den Beteiligten in einem Zuge und zudem real erfolgen. | Grundstück; Handänderung; Grundbuch; Handänderungs; Handänderungssteuer; Realteilung; Wirtschaftlich; Miteigentümer; Recht; Immobilien; Wirtschaftliche; Eigentum; Grundstücke; Eigentums; Steuerbefreiung; Bauunternehmung; B-Immobilien; Miteigentümergemeinschaft; Grundbucheintrag; Grundstücks; Handänderungen; Nachbeurkundung; Übergang; Teilfläche; Baugesellschaft; Wirtschaftlichen; Teilung; Zugeteilt; Zivilrechtliche |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 646 (4A_241/2016) | Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR; Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird. Qualifikation eines Pferdes, das in einiger Distanz vom Wohnort seines Halters gehalten wird, von diesem oder dessen Familie aber selber gepflegt wird, so wie diese ein im Haus (oder unmittelbar daneben) lebendes Haustier täglich selber versorgen würden, als ein "im häuslichen Bereich" gehaltenes Tier i.S.v. Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR (E. 1-3). | Häusliche; Häuslichen; Tiere; Bereich; Pferd; Bereich; Räumliche; Auslegung; Stall; Recht; Haustier; Pferde; Distanz; Wortlaut; SchKG; Vermögensoder; Erwerbszwecken; Bestimmungen; Kommission; Beziehung; Wird; Tieres; Stute; Halter; Tieren; Beschwerde; Hinweise; Beschwerdeführerin |
127 III 90 | Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums. Ist die Aufteilung des Miteigentums nach Inkrafttreten des BGBB beim Grundbuch angemeldet worden (Art. 95 Abs. 1 BGBB), fällt das Rechtsgeschäft trotz der privatrechtlichen Übergangsbestimmung (Art. 94 Abs. 2 BGBB) unter das Realteilungsverbot der Art. 58 ff. BGBB (E. 3). Bildet der Miteigentumsanteil des Selbstbewirtschafters zusammen mit den zugepachteten Miteigentumsanteilen Dritter ein landwirtschaftliches Gewerbe, ist über dessen körperliche Aufteilung unter dem Gesichtswinkel des Realteilungsverbots zu befinden (E. 4). Zu den Rechtsgeschäften, die unter das Realteilungsverbot fallen, gehören nicht nur Kauf, Tausch und Schenkung, sondern alle Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommen. Bejahung dieser Eigenschaft im vorliegenden Fall, wo die Aufhebung des Miteigentums an Gewerbeparzellen dazu führt, dass die Grundstücke parzelliert und den einzelnen Miteigentümern zu Eigentum überschrieben werden (E. 5). Bei der Prüfung, ob eine gute landwirtschaftliche Existenz im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b BGBB vorliegt, dürfen die für längere Zeit zugepachteten Grundstücke (Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB) nicht mitberücksichtigt werden (E. 6). | Beschwerde; Wirtschaftlich; Realteilungsverbot; Gewerbe; Wirtschaftliche; Miteigentum; Landwirtschaftliche; Miteigentums; Verwaltungsgericht; Grundstücke; Rechtlich; Aufhebung; Aufteilung; Recht; Eigentum; Beschwerdegegnerinnen; Beschwerdeführer; Miteigentümer; Körperlich; Landwirtschaftlichen; Körperliche; Pacht; Zugepachtete; BGBB; Realteilungsverbots; Bäuerliche; Grundstücken |
Autor | Kommentar | Jahr |
C. Brunner, J. Wichtermann | Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II | 2011 |