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Obligationenrecht (OR)

Art. 650 OR vom 2022

Art. 650 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 650

328

1 Die Erhöhung des Aktienkapitals wird von der Generalversammlung beschlossen; sie ist vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

2 Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und angeben:

1.
den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht wer­den soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;
2.
Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie Vorrechte ein­zel­ner Kategorien;
3.
den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung an den Verwal­tungs­rat, diesen festzusetzen, sowie den Beginn der Dividen­denbe­rechtigung;
4.
die Art der Einlagen, bei Sacheinlagen deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Sacheinlegers und die ihm zu­kommenden Aktien;
5.
bei Sachübernahmen den Gegenstand, den Namen des Veräus­se­rers und die Gegenleistung der Gesellschaft;
6.
Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
7.
eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
8.
eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
9.
die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.

3 Wird die Kapitalerhöhung nicht innerhalb von drei Monaten ins Han­delsregister eingetragen, so fällt der Beschluss der Generalver­samm­lung dahin.

328 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733: BBl 1983 II 745).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 650 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110066ForderungBerufung; Beklagten; Recht; Zahlung; Recht; Verpflichtung; Schenkung; Verpflichte; Gesellschaft; Verfahren; Vorinstanz; Entscheid; Erstinstanzliche; Leistung; Verpflichtet; Leistung; Zuzahlung; Sponsor; Urteil; Mannschaft; Zahlen; Bezahlen; Aktionär; Bundesgericht; Fraglich; Abgegeben; Behauptung; Wäre
ZHAA060069Überprüfung prozessleitender Entscheide im Berufungsverfahren Vorinstanz; Entscheid; Beschwerde; Zuständigkeit; Recht; Sachlich; Verfahren; Instanz; Wortlaut; Sachliche; Mietgericht; Rekurs; Auslegung; Berufung; Klage; Beschluss; Kantons; Recht; Beschwerdeführer; Entscheide; Parteien; Rechtsmittel; Obergericht; Zwingende; Verfahrens; Beklagten; Regel; Prozessvoraussetzung; Gericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2018.108Entscheid Teilentscheid vom 14. August 2018; HG.2018.108-HGP Gesuch; Kapital; Kapitalerhöhung; Aktie; Aktien; Gesuchsteller; Handelsregister; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Gesuchsgegnerin; Frist; Recht; Eintrag; Beschluss; Handelsregisteramt; Eintragung; Bezug; Gesuchstellern; Eingabe; Gültig; Bezugsrecht; Beschlossene; Nichtig; Anmeldung; Bezugsrechte; Liberierung; Gallen; INDEL; BSK-Z; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 204Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung des Aktienkapitals zum Zwecke der Sanierung ("Harmonika"; Art. 732a Abs. 1 OR). Eine "Harmonika" muss dem Zwecke der Sanierung dienen (E. 3.2); Voraussetzungen, unter denen ein Sanierungszweck vorliegt (E. 3.3); Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit bei einem Verstoss gegen Art. 732a Abs. 1 OR (E. 4)? Kapital; Sanierung; Generalversammlung; Aktien; Verwaltungsrat; Aktionär; Beklagten; Gesellschaft; Harmonika; Kapitals; Aktienkapital; Beschlüsse; Kapitalerhöhung; Aktionäre; Wiedererhöhung; Urteil; Massnahme; Kapitalschnitt; Beschwerde; Überschuldung; Verwaltungsrats; Sanierungszweck; Recht; Massnahmen; Klage; Kapitalherabsetzung; Läge; Ordentlichen; Aktienkapitals
136 II 43 (2C_276/2009)Art. 1 Abs. 2 und Art. 23ter Abs. 1 BankG (Fassung vor dem 1. Januar 2009); Art. 3a Abs. 3 lit. a BankV; Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 lit. d BEHG; Art. 3 Abs. 2 BEHV; Art. 31 und 37 Abs. 3 FINMAG; Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation zweier Firmen, die im Rahmen einer Gruppe finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtigen Aktivitäten nachgegangen sind. Bestätigung der Rechtsprechung bezüglich der Aufsichtsbefugnisse der FINMA gegen Finanzintermediäre, die in Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen als Gruppe arbeitsteilig tätig sind (E. 3 und 4.3). Begriff des Emissionshauses (E. 4.1) und der unerlaubten gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (E. 4.2). Eigenkapitalbezogene Selbstemissionen fallen nicht in den Aufsichtsbereich der EBK bzw. der FINMA, auch wenn ein beigezogener Intermediär anderweitig illegal als Emissionshaus auftritt (E. 4-6). Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation einer Holdinggesellschaft, die Beziehungen zu einer bewilligungslos als Emissionshaus tätigen Gruppe unterhält und deren Tochtergesellschaften im Immobilienbereich einer eigenständigen Geschäftstätigkeit nachgehen (E. 7). Rechtlich; Invest; Realcapital; Aktien; Steinhalden; Gruppe; Geschäft; Gesellschaft; Aufsichtsrechtlich; Effekten; Banken; Finanzmarktrechtlich; Bewilligungspflichtig; FINMA; Aufsichtsrechtliche; Emission; Gesellschaften; Bewilligungspflichtige; Liquidation; Aktivitäten; Immobilie; Publikum; Kapital; Publikums; Immobilien; BankV; Finanzmarktrechtliche; Emissionshaus; Aufsichtsrechtlichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-364/2013VerrechnungssteuerBeschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Verzug; Verzugszins; Kapital; Kapitalerhöhung; Recht; Abrechnung; Formular; Steuerforderung; Schulde; Leistung; Aktien; Gratisaktien; Ausgabe; Handelsregister; Bundesverwaltungsgericht; Generalversammlung; Emissionsabgabe; Fällig; Verfahren; Geschuldet; Steuerpflichtig; Zeitpunkt
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