Any person who withdraws an action before the competent court may not bring proceedings again against the same party on the same subject matter if the court has already served the statement of claim on the defendant and the defendant does not consent to its withdrawal.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB230014 | Auskunft etc. / Vorschuss | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Daten; Gericht; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Auskunftsrecht; Beschwerdegegnerin; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Anspruch; Klagen; Verfügung; Beschluss; Gesuch; Streitwert; Kanton; Aufl; Partei; Erhob; Akten |
ZH | RB190030 | Forderung / Persönlichkeitsverletzung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Nachteil; Vorinstanz; Entscheid; Zustellung; Schweiz; Handelsgericht; Bezirksgericht; Eingabe; Klage; Beschluss; Instanz; Bundesgericht; Akten; Prozessleitenden; Verfahren; Zustellungsdomizil; Rechtsmittel; Nicht; Gericht; Obergericht; Gebühr; Wiedergutzumachender; Ausführungen; Droht; Oberrichter; Beschwerdegegnerin; Streitwert; Sind |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2017.153 | Entscheid Art. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153). | Forderung; Feststellung; Klage; Negative; Feststellungsklage; Negativen; Behauptet; Recht; Materiell; Verfahren; Klagerückzug; Entscheid; Rechtskraft; Partei; Materielle; Erstgericht; Bundesgericht; Positiv; SchKG; Leistung; Gerichtlich; Forderungen; Urteil; Abgewiesen; Beurteilt; Forderung; Klageantwort; Erwägung; Rechtskräftig; Aberkennungsklage |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 376 | Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB, Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren, Rechtskraft von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen; Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO, Anwendbarkeit auf vorsorgliche Massnahmen. Rechtskraft von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Rückzug und Neueinreichung eines Gesuchs um Abänderung vorsorglicher Massnahmen; Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4). | Massnahmen; Vorsorgliche; Entscheid; Abänderung; Gesuch; Beschwerde; Verfahren; Klage; Scheidungsverfahren; Rückzug; Beschwerdeführer; Rechtskraft; Gericht; Zivilprozess; Zivilprozessordnung; Unterhalt; Urteil; Materiell; Veränderung; Summarischen; Bezirksgericht; Schwyz; Verfahrens; Ordentlichen; Zivilprozessordnung; Rückwirkend; Eheschutz |
122 III 316 | Art. 274f Abs. 1 Satz 2 OR. Beginn des Laufs der dreissigtägigen Klagefrist. Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen einer Einigung ausdrücklich festgestellt und diese Feststellung den Parteien mündlich oder schriftlich eröffnet hat (E. 2). Folgt einer mündlichen Eröffnung eine schriftliche Mitteilung nach, in der der Beginn des Fristenlaufs unrichtig angegeben wird, ist das Vertrauen darauf zu schützen (E. 3). Zeitpunkt, in dem behördliche Mitteilungen als zugestellt zu gelten haben (E. 4). | Schlichtungsbehörde; Klage; Mitteilung; Beschwerde; Frist; Einigung; Schriftlich; Beschwerdeführer; Klagefrist; Recht; Zustellung; Nichtzustandekommen; Feststellung; Parteien; Schriftliche; Kantons; Schlichtungsverhandlung; Landgerichts; Gericht; Zeitpunkt; Landgerichtspräsidium; Mündlich; Urteil; Beginnt; Dreissigtägige; Festgestellt; Schweiz; Schriftlichen |