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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 65 ZGB vom 2023

Art. 65 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 65

1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Aus­schluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen An­gelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins über­tragen sind.

2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberu­fen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.

3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.

3. Vereins­beschluss >a. Beschluss­­fassung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 65 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120026Vereinsausschluss / ForderungVerein; Vereins; Recht; Anhörung; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Karte; Ausschliessung; Karten; Anfechtung; Vereinsversammlung; Vorstand; Klage; Verfahren; Klägers; Vereinsbeschluss; …-Karte; …-Karten; Vereinsausschluss; Entscheid; Urteil; Vereinsmitglied; Ausschluss; Gehör; ZGB-Riemer; Mitglied; Nichtigkeit; Frist

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 99 380Art. 52 AHVG. Klage gegen die Vorstandsmitglieder eines in Konkurs gefallenen Sportvereins. Passivlegitimation der Vorstandsmitglieder grundsätzlich bejaht (Erw. 3). Aufgaben und Funktionen eines Vereinsvorstandes. Die Verantwortlichkeit eines Vereins richtet sich nach Art. 55 ZGB. Ob ein Mitglied des Vorstandes für die Verletzung der Abrechnungs- oder Beitragszahlungspflicht des Vereins subsidiär zur Rechenschaft gezogen werden kann, hängt von seiner durch die Statuten zugewiesenen Verantwortlichkeit oder seinen konkreten Aufgaben ab, die er innerhalb des Vorstandes wahrgenommen hat (Erw. 5).Verein; Organ; Vereins; Haftung; Person; Arbeit; Organe; Arbeitgeber; Juristische; Recht; Personen; Verantwortlichkeit; Gesellschaft; Hafte; Vereinsrecht; Pflicht; Abteilung; Juristischen; Sinne; Statuten; Vorstand; Bezug; Gesetzlich; Geschäftsführung; Rechtsprechung; Pflichten; Subsidiär; Präsident; Organisation; Regelung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 417 (9C_321/2020)
Regeste
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7).
Recht; Rechtlich; Rechtliche; Recht; Erben; Längere; Verjährung; Frist; Rechtlichen; Urteil; Rückerstattung; Beschwerde; Sozialversicherungs; Verjährungsfrist; Rechts; Leistung; Längeren; Zusatzleistungen; Unrechtmässig; Verwirkung; Person; Erblasser; Kantons; Einsprache; Empfänger; Begangen; Handlung; Bezog; Unrechtmässigen; Gesetzliche
142 III 257 (5A_143/2015)Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). Erbschaft; Erbteil; Beschwerde; Miterbe; Urteil; Erben; Nachlass; Erbteilung; Grundstück; Liquidation; Eigengut; Erbengemeinschaft; Miterben; Alleineigentum; Beschwerdegegner; Anspruch; Quote; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Vorinstanz; Ersatzanschaffung; Güterrechtliche; Eigentum; Liquidationsanteil; Erbschaftsgegenstandes; Teilung; Parteien; Scheidung; Vermögenswert; Bezahlen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-56/2014Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBeschwerde; Beschwerdeführer; Betrieb; Betriebe; C; Landwirtschaft; Vorinstanz; Wirtschaftliche; Verfahren; Verfügung; Landwirtschaftliche; Wirtschaftlichen; Recht; Bewirtschafter; Anerkennung; Miteigentum; Direktzahlungen; Entscheid; Liegenschaft; Landwirtschaftlichen; Verfahrens; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Luzern; Angefochtene; Fassung; Selbständig; Betrieben; Selbständige
A-4357/2012EnteignungEntschädigung; Enteignete; Verfahren; Träglich; Trägliche; Beschwerde; Vereinbarung; Partei; Recht; Parteien; Enteigneten; Entschädigungsforderung; Urteil; Entscheid; Voraussetzung; Enteignung; Flughafen; Schätzungskommission; Voraussetzungen; Bundesverwaltungsgericht; Vergleich; Erben; Verfahrens; Präsident; Träglichen; Forderung; Grundeigentümer

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2017.35Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)
Rückweisung BGer
Bundes; Verfahren;Gericht; Verfahren; Urteil; Beschwerde; Urteil; Vorstand; Kammer; Entschädigung; Genugtuung; Vorstands; Partei; Bundesgericht; Recht; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Verein; Esisuisse; Mitglied; Person; Schriftlich; Bundesstrafgerichts; Schaden; Parteie; Privatklägerin; Eingabe; Rückweisung; Beschwerdekammer
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