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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 65 VwVG vom 2022

Art. 65 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 65

1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112

2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113

3 Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2–4.

4 Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflich­tet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körper­schaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.

5 Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117

112 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

114 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

115 SR 173.32

116 SR 173.71

117 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisations­gesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

K. Revision >I. Gründe >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 65 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2016/17Entscheid Art. 37 Abs. 4 ATSG. Art. 52 Abs. 3 ATSG.Für das Einspracheverfahren werden in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Der Anspruch auf Parteientschädigung bei Obsiegen ohne vorgängige Bewilligung der URV mangels Bedürftigkeit des Einsprechers setzt nur die Notwendigkeit der Rechtsvertretung voraus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Januar 2017, EL 2016/17). Beschwerde; Einsprache; Einspracheverfahren; Beschwerdeführerin; Rechtsverbeiständung; Unentgeltliche; Vertretung; Parteien; Parteientschädigung; Anwaltlich; Bericht; Anwaltliche; Person; Versicherte; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Entschädigung; Hypothetischen; Erwerbseinkommens; Rechtsvertreter; Berichte; Arbeit; Anspruch; Ausnahme; Januar; Anrechnung; Anwaltlichen; EL-Bezügerin
SGIV 2014/419 + IV 2014/452 + IV 2015/47Entscheid Art. 17 ATSG. Art. 37 Abs. 4 ATSG. Rentenherabsetzung. Verbesserung des Gesundheitszustandes. Gegenstand des Revisionsverfahrens. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2016, IV 2014/419, IV 2014/452, IV 2015/47). Beschwerde; Verfügung; Prozent; IV-act; Renten; Beschwerdeführerin; August; Versicherte; Arbeit; Rechtsverbeiständung; Gesundheitszustand; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Franken; Unentgeltliche; IV-Stelle; Invaliditätsgrad; Gutachten; Revision; Januar; Verändert; Valideneinkommen; Versicherten; Sprach

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2016/17Entscheid Art. 37 Abs. 4 ATSG. Art. 52 Abs. 3 ATSG.Für das Einspracheverfahren werden in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Der Anspruch auf Parteientschädigung bei Obsiegen ohne vorgängige Bewilligung der URV mangels Bedürftigkeit des Einsprechers setzt nur die Notwendigkeit der Rechtsvertretung voraus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Januar 2017, EL 2016/17). Beschwerde; Recht; Einsprache; Einspracheverfahren; Rechtsverbeiständung; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Vertretung; Parteien; Parteientschädigung; Anwaltlich; Anwaltliche; Person; Bericht; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Entschädigung; Erwerbseinkommens; Arbeit; Hypothetischen; Regel; Rechtsvertreter; Anspruch; Anwaltlichen; EL-Bezügerin; Berichte; Anrechnung; Sinne; Müsse; Ergänzungsleistung
SGIV 2014/419 + IV 2014/452 + IV 2015/47Entscheid Art. 17 ATSG. Art. 37 Abs. 4 ATSG. Rentenherabsetzung. Verbesserung des Gesundheitszustandes. Gegenstand des Revisionsverfahrens. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2016, IV 2014/419, IV 2014/452, IV 2015/47). Beschwerde; Verfügung; Rente; Recht; Prozent; IV-act; Renten; Beschwerdeführerin; Rechtsverbeiständung; Arbeit; Gesundheitszustand; Franken; Verfahren; Beschwerdegegnerin; IV-Stelle; Unentgeltliche; Invaliditätsgrad; Gutachten; Revision; Verändert; Valideneinkommen; Müsse; Invalideneinkommen; Verwaltungsverfahren; Beschwerdeverfahren; Depressiv; Verfügungsteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 97Art. 37 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 4 VwVG; rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Kommt die früher bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, kann deswegen weder die Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren verlangt noch die unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend entzogen werden. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 3.5). Recht; Unentgeltliche; Unentgeltlichen; Verwaltungsverfahren; Sozialversicherung; IV-Stelle; Beschwerde; Verfahrens; Verfügung; Nachzahlung; Anspruch; Entscheid; Rückwirkend; Verbeiständung; Rechtsvertretung; Gesetzliche; Grundlage; Bedürftig; Hinweis; Rückerstattung; Rückwirkende; Rechtsvertreterin; Kantons; Hinweisen; Rechtsbeistand; Rechtspflege; Sozialversicherungsgericht; Enthält
131 V 153Art. 9 und 29 Abs. 3 BV; Art. 37 Abs. 4, Art. 52 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 12a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VVKV) und Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG-Tarif): Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sozialversicherungsverfahren. Unter der Herrschaft des ATSG bestimmt sich das Anwaltshonorar im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung nicht mehr nach kantonalem Recht, sondern unter Anwendung von Art. 2 Abs. 1 EVG-Tarif; die Höhe des Armenrechtshonorars ist daher nicht mehr nur im Hinblick auf das Willkürverbot, sondern daraufhin zu überprüfen, ob die einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften verletzt wurden oder ob die Verwaltung das ihr durch die VVKV und den EVG-Tarif eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat und insofern eine Bundesrechtsverletzung vorliegt. (Erw. 3.1, 6.1 und 6.2) Die unterschiedliche kantonale Kostenstruktur bei Anwälten bzw. die kantonale Anwaltsgebührenregelung bildet nicht Bemessungsfaktor für die Entschädigungshöhe, weshalb ein gesamtschweizerischer Stundenansatz, wie ihn das Bundesamt für Sozialversicherung in Rz 2058 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL festgelegt hat, grundsätzlich nicht rechtswidrig ist; der in dieser Randziffer gewählte Stundenansatz von Fr. 160.- hingegen ist zu niedrig; als im Ergebnis bundesrechtskonform bestätigt wird das von der Vorinstanz zugesprochene Stundenhonorar von Fr. 200.- (zuzüglich Mehrwertsteuer). (Erw. 6.2 und 7)
Stunden; Entschädigung; Tarif; Stundenansatz; Recht; Kantonale; Verwaltung; Unentgeltliche; Anwalts; EVG-Tarif; Sozialversicherung; Gericht; Ermessen; Eidgenössische; Verbeiständung; Arbeit; Versicherungsgericht; Höhe; Verwaltungsverfahren; Eidgenössischen; Unentgeltlichen; Bundesrechtlich; Sozialversicherungsverfahren; Bemessung; Streit; Mehrwertsteuer; Bandbreite; Kostenstruktur; Landesweit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-866/2022Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Beschwerdeführer; Österreich; Recht; Dublin-III-VO; Überstellung; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Asylgesuch; Verfügung; Verfahren; Zuständig; Alter; Schweiz; Behörden; österreichischen; Sind; Urteil; Person; Geburtsdatum; AsylV; Schutz; Staat; Volljährigkeit; Antrag; Migration; Internationalen; Akten; Asylverfahren
D-939/2022Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Beschwerdeführer; Italien; Dublin-III-VO; Mitgliedstaat; Antrag; Vorinstanz; Verfahren; Über; Bundesverwaltungsgericht; Zuständigkeit; Asylgesuch; Behörde; Zuständig; Beschwerdeführers; Verfügung; Recht; Medizinisch; Italienische; Antrags; Medizinische; Schutz; Italienischen; Behörden; Akten; Schweiz; Behandlung; Staat; Sachverhalt; Wegweisung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.115Beschwerde; Auslieferung; Recht; Beschwerdeführer; Auslieferungshaft; Rechtshilfe; Beschwerdekammer; Auslieferungshaftbefehl; Entscheid; Internationale; Schengen; Rechtspflege; Unentgeltliche; Abkommen; Bundesstrafgerichts; EAUe; Übereinkommen; Banga; Verfahren; Zwischenentscheid; Boris; Rechtsanwalt; CELEX-Nr; Tatort; Partei; Verzug; Erweist; Aussichtslos; Verfolgte; IVm
RR.2022.188, RP.2022.45Beschwerde; Auslieferung; Recht; Beschwerdeführer; Bundes; Auslieferungshaft; Verfahren; Entscheid; Fluchtgefahr; Haftentlassung; Italien; Schweiz; Italienische; Recht; Verfahren; Auslieferungshaftbefehl; Beschwerdekammer; Kaution; Verfahrens; Verfolgte; Beschwerdeführers; Staat; Rechtsprechung; Auslieferungsentscheid; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeverfahren; Unentgeltliche; Italienischen; Justiz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MARTIN KAYSER, RAHEL ALTMANN Kommentar zum VwVG2019
M. Kayser Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich2008
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