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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 65 StGB vom 2023

Art. 65 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 65

1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.65 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.

2 Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten.66

65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

1. Friedens­­bürgschaft >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 65 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220151Änderung der Sanktion (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Berufung; Entschädigung; Bundesgericht; Urteil; Berufungskläger; Gerichtshof; Verfahren; Revision; Kantons; Gesprochen; Berufungsverfahren; Zugesprochen; Amtlich; Berufungsklägers; Amtliche; Verwahrung; Vorliegende; Träglich; Bundesgerichtes; Obergericht; Trägliche; Zugesprochene; Verteidigung; Entschädigungs; Genugtuung; Beschwerde; Amtlichen; Rich; Erwägungen; Vorliegenden
ZHSF190001TätigkeitsverbotGericht; Nachträglich; Nachträgliche; Urteil; Kantons; Tätigkeitsverbot; Bundesgericht; Vollzug; Instanz; Zürich; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Antrag; Zuständig; Justizvollzug; Urteil; Beschwerde; Anordnung; Botschaft; Bundesgerichts; Entscheid; Grundurteil; Massnahme; Zuständigkeit; Kammer; Abteilung; Bestimmungen; Angeordnet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2017.00178Bedingte Entlassung aus der VerwahrungBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Rechtsvertreterin; Gutachten; Beschwerdeführers; Verfahren; Beschwerdegegner; Anhörung; Oktober; Stellung; Stellungnahme; Entlassung; Verfahren; Verwahrung; Bedingte; Recht; Vollzug; Gehör; Unentgeltliche; Entscheid; Frist; Verfahrens; Gehörs; Gutachtens; Rekurs; Anspruch; Ansetzung; Vollzugsbericht
ZHVB.2007.00231Zuständigkeit für bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nach Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils des StrafgesetzbuchesGericht; Beschwerde; Recht; Verwahrung; Recht; Entlassung; Freiheit; Freiheitsstrafe; Massnahme; Zuständig; Beschwerdeführer; Zuständigkeit; Bedingte; Gericht; Kanton; Rechts; Vollzug; Vollzug; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Massnahmen; Entscheid; Kammer; Therapeutisch; Therapeutische; Verfügung; Justiz; Obergericht; Wwwvgrzhch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 89 (6B_1397/2019)
Regeste
Art. 391 Abs. 2 StPO ; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4).
Massnahme; Ambulante; Urteil; Anordnung; Beschwerde; Verschlechterungsverbot; Berufung; Therapie; Ambulanten; Kantons; Raubes; Mehrfachen; Lebenspartner; Hinweisen; Schuldig; Erstinstanzlich; Beantragt; Geschäftsinhaberin; Umwandlung; Opfer; Mehrfacher; Freiheitsstrafe; Stationäre; Beschwerdeführer; Ordnete; Kantonsgericht; Klebeband; Führten; Willig; Sachen
147 IV 433 (6B_764/2021)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 59 und 62c Abs. 1 lit. a StGB ; Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ; § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG); Tragweite der einzelrichterlichen Zuständigkeit für "Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz" im Kanton Zürich. Die Zuständigkeit des Einzelrichters erfasst nicht auch die Überprüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Es fehlt die kantonale gesetzliche Grundlage (E. 2.3); zudem ist eine einzelrichterliche Beurteilung nicht mit dem Strafprozessrecht des Bundes vereinbar (E. 2.4).
Massnahme; Vollzug; Recht; Justiz; Urteil; Aufhebung; Vollzug; Zuständig; Kanton; Justizvollzug; Zuständigkeit; Vollzugs; Kantons; Stationäre; Beschwerde; Einzelrichterlich; Bundes; Einzelrichter; Anordnung; Verfahren; Verfügung; Einzelrichterliche; Stationären; Verwahrung; Kantonale; StJVG; Sicherheits; Therapeutische; Verwaltungsgericht; Vorinstanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, Pauen BorerPraxiskommentar, Zürich2008
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