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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 65 SchKG vom 2023

Art. 65 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 65

1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesell­schaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:

1.119
für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollzie­henden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2.120
für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesell­schaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mit­glied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3.
für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Ver­waltung oder der Verwalter;
4.
für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertre­tung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.

2 Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beam­ten oder Angestellten erfol­gen.

3 Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zu­stel­lung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht be­kannt ist, an einen der Erben.121

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

121 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

C. Bei aus­wärtigem Wohnsitz des Schuldners oder bei Un­möglichkeit der Zustellung

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 65 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180049Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungs; Beschwerde; Willensvollstrecker; SchKG; Betreibungsort; Schuld; Zahlungsbefehl; Nachlass; Beschwerdegegner; Schuldner; Wohnsitz; Erblasser; Beschwerdeführer; Betrieben; Funktion; Vorinstanz; Erbschaft; Erblassers; Betreibungsorte; Betreibungen; Betreibungsamt; Forderung; Ordentliche; Betreibungsbegehren; Willensvollstreckers; Gläubiger; Funktionsbezeichnung
ZHPF170053Schulden des Erblassers und Amtsgeheimnis des Erbschaftsgerichts.Beschwerde; Beschwerdeführerin; Fikon; Bezirksgericht; Pfäffikon; Erben; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Anspruch; Entscheid; Gläubiger; Akten; Interesse; Auskunft; Verfahren; Gesuch; Informationen; Franken; Gericht; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Parteien; Amtsgeheimnis; Kostenvorschuss; Zenswertes; Bundesgericht; Oberrichter; Akteneinsicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 106 (5A_638/2018) Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG ; Art. 518 ZGB ; Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort. Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG . Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3). Betreibung; Willensvollstrecker; SchKG; Erbschaft; Beschwerde; Willensvollstreckers; Partei; Unverteilte; Erblasser; Betreibungsort; Wohnsitz; Urteil; Vorinstanz; Erben; Zahlungsbefehl; Betrieben; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Unverteilten; Gerichtet; Beschwerdeführer; Aktiven; Entscheid; Betreibungsamt; Ergebnis; Schuldner; Vertreter; Todes; Passiv
134 III 112 (5A_421/2007)Art. 64 und 65 SchKG; Zustellung von Betreibungsurkunden. Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SchKG als Vertreter genannten Personen unmittelbar auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder Gesellschaft zugestellt werden (E. 3.1). Wenn der betreffende Vertreter nicht persönlich angetroffen wird, ist für die Ersatzzustellung Art. 64 SchKG anzuwenden (E. 3.2). Beschwerde; SchKG; Person; Betreibung; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführerin; Zustellung; Vertreter; Juristische; Kantonale; Konkursandrohung; Geschäftslokal; Recht; Gesellschaft; Zahlungsbefehl; Ersatzzustellung; Angetroffen; Zugestellt; Ausserhalb; Juristischen; Verwaltung; Geschäftslokals; Hinweis; Betreibungsurkunden; Bundesgericht; Personen; Ehefrau; Aktiengesellschaft; Rechtsprechung; Betriebenen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
D. Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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