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Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Art. 65 LCStr dal 2020

Art. 65 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 65

Azione diretta contro l’assicuratore. Eccezioni

1 La parte lesa può agire direttamente contro l’assicuratore nei limiti della copertura stipulata nel contratto d’assicurazione.

2 Le eccezioni derivanti dal contratto d’assicurazione o dalla legge federale del 2 aprile 19081 sul contratto d’assicurazione non possono essere opposte alla parte lesa.

3 L’assicuratore ha diritto di regresso contro lo stipulante o contro l’assicurato, nella misura in cui avrebbe avuto diritto di negare o ridurre le sue prestazioni secondo il contratto di assicurazione o la legge federale del 2 aprile 1908 sul contratto d’assicurazione. L’assicuratore deve esercitare l’azione di regresso se il conducente ha cagionato un danno guidando in stato di ebrietà o di inattitudine alla guida, oppure violando un limite di velocità ai sensi dell’articolo 90 capoverso 4. L’entità del regresso è determinata tenendo conto della colpa e della capacità economica della persona nei confronti della quale è esercitata l’azione di regresso.2


1 RS 221.229.1
2 Secondo e terzo per. introdotti dal n. I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1° gen. 2015 (RU 2012 6291, 2013 4669; FF 2010 7455).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 65 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180037ForderungKlagten; Beklagten; Berufung; Unfall; Recht; Unfälle; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Partei; Streitgenossen; Klägers; Streitgenossenschaft; Klage; Haftung; Bundesgericht; Parteien; Gesundheitsschaden; Gericht; Solidarisch; Unfallereignis; Gleichartig; Unterschiedlich; Winterthur; Begründung; Beschwerde; Bezirksgericht; Berufungskläger; Urteil
ZHLB180014ForderungOpiat; Unfall; Gutachten; Vorinstanz; Gigkeit; MEDAS; Beruf; Berufung; Opioid; Kausalzusammenhang; MEDAS-Gutachten; Abhängig; Opiate; Recht; Tramal; Entzug; Unfallereignis; Schaden; Quanz; Schmerzen; Abhängigkeit; Adäquanz; Opiatabhängigkeit; Gutachter; Kungen; Beschwerde; Somatisch; Schwere; Opioide
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 79 (4A_301/2016)Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6). Regress; Privileg; Arbeitgeber; Haftpflicht; Versicherung; Sozialversicherung; Sozialversicherer; Rückgriff; Versicherungs; Haftung; Regressprivileg; Geschädigte; Recht; Privilegiert; Schaden; Haftpflichtige; Versicherungsträger; Privilegierte; Geschädigten; Hafte; Klägerinnen; Haftungs; Gesamtgläubiger; Rückgriffs; Haftpflichtigen; Haftpflichtig; Privilegs; Arbeitgeberin; Leistung
134 III 420 (4A_76/2008)Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht; IPRG; Regress des Unfallversicherers der Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Anwendbarkeit des IPRG auf den vorliegenden Fall (E. 2). Aus Art. 9 des Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht lässt sich mit Bezug auf die Position des Versicherers nichts ableiten; für das Rückgriffsrecht ist Art. 144 IPRG massgebend (E. 3). Recht; Beschwerde; Rückgriff; Rückgriffs; StVÜ; Beschwerdeführerin; Geschädigten; Urteil; Versicherung; Handelsgericht; Klage; Regress; Versicherer; Strasse; Übereinkommen; Unfall; Schweiz; Leistungen; Strassenverkehrsunfälle; Forderungsrecht; Schottische; Beschwerdegegnerin; Kantons; Anzuwenden; Parteien; Schweizer; Übereinkommens
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