Art. 65 OR de 2022
Art. 65
1 Le défendeur a droit au remboursement de ses impenses nécessaires ou utiles; néanmoins, s’il était déjà de mauvaise foi lors de la réception, les impenses utiles ne lui sont remboursées que jusqu’à concurrence de la plus-value existant encore au moment de la restitution.
2 Les autres impenses ne lui donnent droit à aucune indemnité, mais il a la faculté d’enlever, avant toute restitution, ce qu’il a uni à la chose et qui en peut être séparé sans dommage pour elle, si le demandeur ne lui offre la contre-valeur de ses impenses.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 II 33 (2C_268/2009) | Art. 4a Abs. 1 und 2 VStG; Art. 659 Abs. 1 und 2 OR; Verrechnungssteuerpflicht beim Eigenerwerb vinkulierter Namenaktien. Art. 4a Abs. 1 VStG sieht beim Erwerb eigener Aktien die sofortige Besteuerung vor, falls der Rahmen von Art. 659 OR nicht eingehalten ist; Art. 4a Abs. 2 VStG erfasst jene Fälle, in denen die Beteiligungsrechte handelsrechtlich konform gehalten werden, nach Ablauf der Haltedauer von sechs Jahren indessen dennoch verrechnungssteuerrechtlich erfasst werden sollen. Für vinkulierte Namenaktien im Eigenbestand, die handelsrechtlich von maximal 20 auf 10 Prozent des Aktienkapitals zu reduzieren sind, gelangen die zweiten zehn Prozent bereits nach Ablauf der handelsrechtlichen Frist von zwei Jahren gemäss Art. 659 Abs. 2 OR zur Besteuerung (E. 2 und 3). | Aktien; Steuerrechtlich; Prozent; Erwerb; Teilliquidation; Beteiligungsrechte; Gesellschaft; Handelsrechtlich; Kapital; Steuerrechtliche; Vinkulierte; Rückkauf; Namenaktien; Regelung; Aktienkapital; Verrechnungssteuer; Verrechnungssteuerrechtlich; Besteuerung; Aktienkapitals; Gelte; Beschwerde; Steuerverwaltung; Eidgenössische; Haltefrist; Handelsrechtliche; Entreicherung; Vinkulierten; AH/DUSS; Gesetzgeber; Kapitalherabsetzung |
132 III 668 | Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3). | Aktie; Kapital; Beschwerde; Aktien; Eintrag; Kapitalerhöhung; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Verfügung; Eintragung; Liberiert; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Kaduzierung; Sacheinlage; Ausgabe; Aktienkapital; Namenaktien; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Sacheinlagen; Schlossen; Einlagen; Beschloss; Aktionär; Beschlüsse; Ausgabebetrag; Ordentliche; Geleistet |