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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 65 MWSTG vom 2023

Art. 65 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 65

Grundsätze107

1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.

2 Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.

3 Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.

4 Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.

5 Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.

107 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-623/2021MehrwertsteuerUnternehmerisch; Unternehmerische; Unternehmerischen; MWSTG; Vorsteuer; Beschwerde; Bereich; Unternehmen; Beschwerdeführerin; Steuer; Mehrwertsteuer; Unternehmens; Leistung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Vorsteuerabzug; Leistungen; BVGer; Unternehmensträger; Recht; Steuerpflicht; Entgelt; Einnahmen; Zweck; Kommentar; Vorsteuern; Bundesverwaltungsgericht; Vorsteuerkorrektur; Werden
A-2566/2020MehrwertsteuerMWSTG; Steuer; Gemeinwesen; Dienststelle; Subvention; Beschwerde; Gemeinde; Vorsteuer; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Urteil; Leistung; Einlage; Dienststellen; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Sinne; Recht; Mehrwertsteuer; Subventionen; Beiträge; Gemeinwesens; öffentlich-rechtliche; Einlagen; Vorliege; Bundesverwaltungsgericht; Gemeindehaus; Aufgr; Liegenschaft; Mittelfluss

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2018.25Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahrens; Recht; Beschwerdegegnerin; MWSTG; Einstellung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Einstellungsverfügung; Verfügung; Mehrwertsteuer; Bundesstrafgerichts; Akten; Gericht; Parteien; Verhalten; Beschuldigte; Rechtlich; Person; Verwaltungsstrafverfahren; Beschluss; Parteientschädigung; Bundesgerichts; Entschädigung; Grundsätze; Kostenpunkt
BV.2018.20Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).Beschwerde; Verfügung; Verfahren; Busse; Bescheid; Verfahrens; Erkennt; Beschwerdeführerin; Frist; Mehrwertsteuer; Spruch; Kostenerkenntnis; Bundesstrafgericht; Schreibgebühr; Beurteilung; Verfahrenskosten; Spruchgebühr; Verwaltung; Partei; Abrechnung; Gerichtliche; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Begehren; KV-VStrR; Bundesgesetz; Auferlegt; Formular; Einzureichen
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