Art. 65 FIDLEG vom 2020
Art. 65 Prospekt für kollektive Kapitalanlagen
1 Der Prospekt für eine kollektive Kapitalanlage ist spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen.
2 Für die Veröffentlichung gilt Artikel 64 Absätze 3, 4 und 6 sinngemäss.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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