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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 65 FIDLEG vom 2020

Art. 65 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 65 Prospekt für kollektive Kapitalanlagen

1 Der Prospekt für eine kollektive Kapitalanlage ist spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen.

2 Für die Veröffentlichung gilt Artikel 64 Absätze 3, 4 und 6 sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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