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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 65 DBG vom 2021

Art. 65 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 651Zinsen auf verdecktem Eigenkapital

Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/87, B 2019/89Entscheid Steuerrecht, Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5, Art. 97 StG; Art. 29a StHG; Art. 65 DBG. Unter Würdigung aller konkreten Umstände hat die steuerpflichtige Gesellschaft vorliegend von ihren alleinigen Aktionären verzinsliche Darlehen in einem Umfang aufgenommen, welche unter sonst gleichen Verhältnissen von einem unabhängigen Dritten nicht erhältlich gewesen wären. Im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Grundstückserwerbs wurde daher zu Recht ein Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung (steuerlich nicht anerkannter Zins auf dem Eigenkapital) aufgerechnet. Weiter vermietete die Gesellschaft das ihr gehörende Grundstück an die alleinigen Aktionäre, weshalb die Differenz zum bezahlten Mietzins eine Gewinnvorwegnahme darstellt, die bei der Kapitalgesellschaft aufgerechnet wird. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist dabei auf den steuerlich massgebenden Mietwert abzustellen. Der Beschwerdegegner rechnete schliesslich die im Konto "Transitorische Passiven" verbuchten Reparaturkosten zu Recht mit der Begründung auf, die geschäftsmässige Begründetheit dieser Rückstellung sei nicht nachgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2019/87, B 2019/89). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Liegenschaft; Entscheid; Gesellschaft; Recht; Eigenkapital; Kanton; Schätzung; Grundstück; Mietwert; Gewinn; Darlehen; Person; Steuerbare; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht; Amtlich; Verfahren; Rückstellung; Kantons; Verkehrswert; Verdeckte; Bundessteuer; Ehepaar; Vorinstanz; Amtliche; Mängel; Geschäftsjahr
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6360/2017VerrechnungssteuerBeschwerde; Darlehen; Leistung; Beschwerdeführerin; Zinsen; Verrechnungssteuer; Rundschreiben; Gesellschaft; Steuer; Vorinstanz; Partiarische; Geldwerte; Tigen; Recht; Vorliegen; Bezahlt; Person; Vorliegenden; Darleiher; Urteil; Voraussetzung; Zinssätze; Rechtlich; Personen; Leistung; Leistungen; Höhe; Darleiherin; Gewährt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Brülisauer, Philipp Ziegler Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2008
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