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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 65 LPGA dal 2021

Art. 65 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 65 Altre prestazioni in natura

Le altre prestazioni in natura quali ad esempio i mezzi ausiliari o i provvedimenti d’integrazione, secondo le disposizioni della singola legge e nel seguente ordine, sono assunte:

a.
dall’assicurazione militare o dall’assicurazione contro gli infortuni;
b.
dall’assicurazione per l’invalidità o dall’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti;
c.
dall’assicurazione contro le malattie.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 65 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2018.201Kostengutsprache für Knöchel-OrthesenKnöchel; Knöchelorthese; Unterschenkel; Beschwerde; Unterschenkelorthese; IV-Nr; Beigeladene; Hilfsmittel; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Kostenvoranschlag; Beigeladenen; IV-Stelle; Selbstsorge; Fortbewegung; Invalide; Sandale; Beschwerdeführer; Medizinisch; Verfügung; Bewilligte; Versicherungsgericht; Person; Invalidenversicherung; Sandale; Ziffer; Sportliche; Beschwerdeführerin; Optimal
SGIV 2008/91Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 16, 42 ATSG; aArt. 5, 28 IVG; Art. 27 IVV. Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt zu Gunsten der Verfahrensbeschleunigung. MEDAS-Gutachten vor Verfügung nicht zugestellt. Begründungspflicht in der Verfügung genügend. Widersprüchliche Arbeitsfähigkeitsschätzungen des Unfallversicherungsgutachtens und des MEDAS-Gutachtens bei gleicher Befundlage. Weil die Arbeitsunfähigkeit insgesamt jedoch gleich hoch ist und bei der gemischten Methode keine ausreichende Teilinvalidität ermittelt werden kann, erübrigt sich ein Obergutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2009, IV 2008/91). Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; Haushalt; Versicherte; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; Verfügung; Erwerb; IV-act; Rechtliche; Gehör; Tätig; Gutachten; Arbeitsvermittlung; Tätigkeit; Beschwerdegegnerin; Stelle; Einschränkung; Gehörs; Person; Stellt; Januar; Anspruch; Jedoch; Invalid; Psychisch

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2008/91Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 16, 42 ATSG; aArt. 5, 28 IVG; Art. 27 IVV. Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt zu Gunsten der Verfahrensbeschleunigung. MEDAS-Gutachten vor Verfügung nicht zugestellt. Begründungspflicht in der Verfügung genügend. Widersprüchliche Arbeitsfähigkeitsschätzungen des Unfallversicherungsgutachtens und des MEDAS-Gutachtens bei gleicher Befundlage. Weil die Arbeitsunfähigkeit insgesamt jedoch gleich hoch ist und bei der gemischten Methode keine ausreichende Teilinvalidität ermittelt werden kann, erübrigt sich ein Obergutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2009, IV 2008/91). Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; Haushalt; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; Erwerb; IV-act; Verfügung; MEDAS; Gehör; Gutachten; Arbeitsvermittlung; Beschwerdegegnerin; Recht; Gehörs; Einschränkung; Rente; Anspruch; Person; Psychisch; Invalid; Unfall; Bundesgericht; Psychische; MEDAS-Gutachten; Verletzung; Invaliditätsgrad; IV-Stelle
SGIV 2006/289Entscheid Art. 65 ATSG. Leistungskoordination: Sogenannte relative Priorität der anderen Sachleistungen wie namentlich Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen. Entgegen der in der Lehre vertretenen Auffassung ordnet Art. 65 ATSG keine generelle komplementäre Leistungspflicht des nachgehenden Sozialversicherungsträgers an, sobald seine Leistungen nur leicht besser oder umfassender sind als diejenigen des vorgehenden Sozialversicherungsträgers, so dass in jedem Einzelfall automatisch eine Anwendung des Leistungsrechts auch des nachgehenden Sozialversicherungsträgers zur Diskussion steht. Art. 65 ATSG räumt nur die Möglichkeit ein, bei einer ganz bedeutenden Leistungsdifferenz ausnahmsweise eine kompelementäre Leistungspflicht des nachgehenden Sozialversicherungsträgers anzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, IV 2006/289). Beschwerde; Leistung; Berufliche; Eingliederung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Eingliederungsmassnahmen; Anspruch; IV-Stelle; Verfügung; Arbeit; Angefochtene; Anmeldung; Verwaltungshilfe; Leistungen; Beruflichen; Sozialversicherung; Recht; Priorität; Sozialversicherungsträger; IV-Anmeldung; Ausschliesslich; Angefochtenen; Massnahmen; Gehende; IV-Anmeldung" Abweisung; Sachleistungen; Beschwerdeführers
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HÜRZELER, BÜRGIBasler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts2020
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