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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 65 LStrl dal 2021

Art. 65 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 65

1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

2 Die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und der Vollzug der Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt.

3 Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor.

4 Der Regierungsrat kann den Direktionen und den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten Geschäfte zur selbstständigen Erledigung über­tragen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-4921/2019Fristwiederherstellungsgesuch nach NichteintretensentscheidRecht; Beschwerde; Rechtsmittel; Frist; Urteil; Stunden; Desverwaltungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsmittelbelehrung; Einsprache; Interesse; Verfahren; Flughafen; Person; Einreise; Rechtsschutzinteresse; Schweiz; Wäre; Fristwiederherstellung; Urteile; Vertreten; Beschwerdeführende; Einspracheentscheid; Fristwiederherstellungsgesuch; Verfügung; Verfahrens; Entscheid; Eintreten; Gesuch
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