1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und der Vollzug der Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt.
3 Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor.
4 Der Regierungsrat kann den Direktionen und den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-4921/2019 | Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid | Recht; Beschwerde; Rechtsmittel; Frist; Urteil; Stunden; Desverwaltungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsmittelbelehrung; Einsprache; Interesse; Verfahren; Flughafen; Person; Einreise; Rechtsschutzinteresse; Schweiz; Wäre; Fristwiederherstellung; Urteile; Vertreten; Beschwerdeführende; Einspracheentscheid; Fristwiederherstellungsgesuch; Verfügung; Verfahrens; Entscheid; Eintreten; Gesuch |