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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 649SCC from 2021

Art. 649 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 6491C. Collective ownership / I. Co-ownership / 7. Costs and expenses

7. Costs and expenses

1 Except where otherwise provided, the administrative costs, taxes and other expenses arising from co-ownership or in relation to the object in co-ownership are borne by the co-owners in proportion to their shares.

2 If a co-owner has borne more than his or her fair share of such costs, he or she is entitled to compensation from the others to an equivalent extent.


1 Amended by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 649 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP180046ForderungBeschwerde; Klage; Partei; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Klagebewilligung; Schlichtungsverhandlung; Stanzlich; Beklagten; Klägern; Persönlichen; Parteien; Verfügung; Gültig; Verfahrens; Dispens; Entscheid; Bezirksgericht; Schlichtungsverfahren; Dispensation; Vertreten; Einzelgericht; Friedensrichter; Erstinstanzliche; Erben; Abteilung; Bezirksgerichtes; Miteigentümer
ZHPS180039Verwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Beschwerde; Schuld; Betreibung; Schuldner; Betreibungs; Betreibungsamt; Verwertung; SchKG; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Wetzikon; Verfügung; Gläubiger; E-Mail; Verfahren; Auflage; Schuldners; Pfändete; Ersteigerer; Miteigentumsanteils; Gepfändet; Aufsichtsbehörde; Kanton; Pfändung; Gepfändeten; Recht; Bezirksgericht; Wäre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 553 (5A_831/2020)
Regeste
Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).
Beschwerde; Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Gemeinschaftliche; Bauliche; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Leitungen; Gemeinschaft; Recht; Obergericht; Bereich; Vorteil; Stockwerkeigentum; Auftrag; Bereicherung; Erneuerung; Widerklage; Beschlussfassung; Sanierung; Gemeinschaftlichen; Ersatz; THURNHERR; Werkleitungen; Kantons; Vorgängig
142 III 220 (4A_492/2015)Art. 649a Abs. 1 ZGB; Art. 354, Art. 358 und Art. 393 lit. b ZPO; Schiedsklausel in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeitsrüge. Grundsätze der Zuständigkeitsrüge nach Art. 393 lit. b ZPO (E. 3.1); Umfang der gesetzlichen Sukzession nach Art. 649a Abs. 1 ZGB mit Blick auf Schiedsklauseln (E. 3.4.1); Gültigkeit statutarischer Schiedsklauseln (E. 3.4.2 und 3.4.3) und Anwendung im konkreten Fall (E. 3.4.4); objektive Schiedsfähigkeit (E. 3.5). Schiedsklausel; Miteigentümer; Verwaltung; Verwaltungs; Beschwerde; Urteil; Verwaltungsreglement; Rechtsnachfolger; Schiedsklauseln; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Miteigentümergemeinschaft; Parteien; Liegenschaft; Statutarische; Verbindlich; Statuten; Bundesgericht; Nutzungs; Verwaltungsordnung; Erwerb; Aktie; Schiedsrichter; Entscheid; Beschwerdeführer; Zuständigkeit; Aktionär; Aktien; Gültigkeit
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