1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.
2 Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben.
3 Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten.
539 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
7. Tragung der Kosten und Lasten >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE210108 | Bauhandwerkerpfandrecht | Gesuch; Gesuchstellerin; Grundstück; Arbeit; Gesuchsgegnerin; Arbeiten; Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Grundstücke; Worden; Grundbuchamt; Vorläufig; Bauhandwerkerpfandrecht; Bauarbeit; Gericht; Gemäss; Vorläufige; Bauarbeiten; Erbracht; Gerichts; Partei; Verfahren; Definitiv; AaO; Verfügung; Pfandsumme; Gelten |
ZH | RV190003 | Vollstreckung | Beschwerde; Gesuch; Stockwerk; Recht; Gesuchsteller; Stockwerkeigentümer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Strasse; Beschluss; Zirkularbeschluss; Mergemeinschaft; Gesuchsgegner; Hecke; -strasse; Vollstreckung; Grundstück; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Verfahren; Urteil; Partei; Beschlussfassung; Gesuchstellers; Rechtsanwalt; Tiefgarage; Verwalter; Beschwerdeverfahren; Vollmacht; Miteigentümer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 06 31_2 | § 2 Abs. 2, § 3 Ziff. 1 und 6 Abs. 1 GGStG; Art. 646 Abs. 3 und Art. 648 Abs. 2 ZGB. In der Veräusserung von Miteigentumsanteilen an einen anderen Miteigentümer wird zivilrechtlich nicht über die Sache in ihrer sachenrechtlichen Gesamtheit verfügt. Unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung besteht daher kein Anlass, Miteigentumsanteile, die ohne weiteres gesondert und zeitlich gestaffelt hätten verkauft werden können, nur deshalb dem Steuersatz des Gesamtgewinns zu unterwerfen, weil sie zeitnah und an denselben Käufer verkauft wurden. Vielmehr ist jeder Miteigentümer individuell für den Gewinn aus seinem Anteil steuerpflichtig. | Grundstück; Miteigentümer; Grundstückgewinn; Steuer; GGStG; Grundstückgewinnsteuer; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Veräusserung; Eigentum; Veräusserer; Gewinn; Verwaltungsgericht; Liegenschaft; Veräussert; Grundstücks; Übertragung; Miteigentumsanteile; Anteile; Kanton; Verfügung; Miteigentümer; Gesamtheit; Steuerpflichtig; Gesamten; Verwaltungsgerichts; Einheitliche; Beschwerde; Vorliegenden; Grundstücke |
LU | A 06 31_1 | § 2 Abs. 2, §§ 3 und 6 GGStG; Art. 646 Abs. 3 und Art. 648 Abs. 2 ZGB. In der Veräusserung von Miteigentumsanteilen an einen anderen Miteigentümer wird zivilrechtlich nicht über die Sache in ihrer sachenrechtlichen Gesamtheit verfügt. Unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung besteht daher kein Anlass, Miteigentumsanteile, die ohne weiteres gesondert und zeitlich gestaffelt hätten verkauft werden können, nur deshalb dem Steuersatz des Gesamtgewinns zu unterwerfen, weil sie zeitnah und an denselben Käufer verkauft wurden. Vielmehr ist jeder Miteigentümer individuell für den Gewinn aus seinem Anteil steuerpflichtig. | Grundstück; Miteigentümer; Grundstückgewinn; Steuer; GGStG; Grundstückgewinnsteuer; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Veräusserer; Gewinn; Veräusserung; Eigentum; Verwaltungsgericht; Liegenschaft; Veräussert; Beschwerde; Gesamtheit; Grundstücks; Steuerpflichtig; Kanton; Miteigentumsanteile; Übertragung; Anteile; Miteigentümer; Verwaltungsgerichts; Entfallenden; Veranlagung; Gesamten; Gemeinderat; Verfügung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 261 (5A_108/2010) | Art. 647d Abs. 2 und Art. 647e Abs. 2 ZGB; bauliche Massnahmen beim Stockwerkeigentum; Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers. Die Vorschriften über bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB betreffen beim Stockwerkeigentum die gemeinschaftlichen Teile und berücksichtigen die unterschiedlichen Interessen der Stockwerkeigentümer mit verschieden hohen Zustimmungserfordernissen (E. 2). Das Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers gegen nützliche und luxuriöse bauliche Massnahmen setzt ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht voraus, dessen Ausübung durch die rechtsgültig beschlossenen Änderungen oder Arbeiten im Gesetzessinne beeinträchtigt wird (E. 3). Ein ausschliessliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an gemeinschaftlichen Teilen bedarf der Grundlage im Reglement oder in einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft und kann nicht formlos begründet werden (E. 4). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Baulich; Bauliche; Terrasse; Stockwerkeigentümer; Massnahme; Gebrauch; Vetorecht; Recht; Massnahmen; Sondernutzung; Nutzungs; Stockwerkeigentum; Sondernutzungsrecht; Restaurant; Gemeinschaftliche; Nützlich; Luxuriöse; Nützliche; Begründet; Zustimmung; Beschwerdeführers; Wertquote; Beschluss; Urteil; Obergericht; Sonderrecht; Beschwerdegegnerin |
130 III 441 | Änderung der Zweckbestimmung einer Sache (Art. 648 Abs. 2 ZGB); bauliche Massnahmen bei Stockwerkeigentum (Art. 647d i.V.m. Art. 712g ZGB). Ersetzt ein Aparthotel die bestehende Tennishalle durch eine Wellnessanlage, ändert dies den Zweck einer Apartüberbauung mit Hotel und Wohnungen nicht (E. 2). Liegt die Errichtung der Wellnessanlage auch im Interesse der Wohnungseigentümer, handelt es sich mit Bezug auf die Gemeinschaft um eine nützliche bauliche Massnahme (E. 3). | Stockwerke; Hotel; Zweck; Trakt; Stockwerkeigentümer; Liegenschaft; Neubau; Recht; Massnahme; Bauliche; Wohnung; Nützlich; Stockwerkeinheit; Zweckbestimmung; Zweckänderung; Wertquote; Kantonsgericht; Hotelbetrieb; Luxuriös; Wohnungen; Wertquoten; Begründung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Sonderrecht; Baulichen; Trakte; Seminarräume; Stockwerkeinheiten; Geplante; Aparthotel |